Was bedeutet Gewerbeberechtigung? Eine Gewerbeberechtigung ist nötig, wenn eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, gewerbsmäßig ausgeübt wird. Deine Selbstständigkeit darfst Du dabei erst nach erfolgreichem Antrag und Erhalt der Berechtigung (dem sogenannten Gewerbeschein) beginnen. Achtung: Die Eröffnung mancher Betriebsarten setzt eine weitere Betriebserlaubnis voraus, z.B. in der Gastronomie in Form der Gastgewerbeberechtigung.
Eine Gewerbeberechtigung ist erforderlich, wenn Deine Tätigkeit gewerblich ausgeübt wird und außerdem der Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) unterliegt. Doch was steckt genau hinter diesen beiden Bedingungen?
Deine Tätigkeit gilt dann als Gewerbe, wenn diese drei Kriterien zutreffen:
Sobald eines dieser Merkmale nicht zutrifft, brauchst Du keinen Gewerbeschein.
Die Gewerbeordnung gilt nicht für folgende Ausnahmen:
Gehört Dein Unternehmen zu diesen Ausnahmen, brauchst Du keine Gewerbeberechtigung beantragen.
Über die hier geltenden Regelungen informieren Dich die jeweils zuständigen Institutionen wie Landwirtschaftskammer, die Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs o.ä.
Außerdem schreibt die GewO 1994 für gewisse Tätigkeiten einen Befähigungsnachweis vor: Dieser bestätigt, dass Du die fachlichen und/oder kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um Dein Gewerbe selbstständig ausüben zu können.
Die GewO 1994 unterscheidet dabei sogenannte “reglementierte Gewerbe”, für die ein Befähigungsnachweis vorhanden sein muss, und die “freien Gewerbe”, für die dieser Nachweis nicht nötig ist. Einen Befähigungsnachweis nach §94 GewO brauchst Du zum Beispiel für den Betrieb von
Beim Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) kannst Du die vollständige Liste der reglementierten Gewerbe herunterladen.
Bei einigen der reglementierten Gewerbe wird nach §95 GewO die Zuverlässigkeit überprüft: Damit der Gewerbeschein ausgestellt werden kann, dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften des betreffenden Gewerbes vorliegen. Auch das Ansehen des Berufsstandes muss gewahrt sein: Das bedeutet vor allem, dass keine falschen Versprechen über die Leistungen des Gewerbes gemacht werden.
Manche Tätigkeiten werden nicht durch die bundesweit geltende Gewerbeordnung geregelt, sondern unterliegen landesrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören etwa
Genaue Angaben zu den jeweiligen Bestimmungen erfährst Du bei der zuständigen Behörde.
Die Gewerbelizenz existiert in Österreich seit dem 1. Mai 2018. Sie bezeichnet das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben – die Gewerbeberechtigung bezeichnet den dazugehörigen Meldevorgang und die Genehmigung der Tätigkeit.
Für die Gewerbelizenz gilt:
Ausnahme: Freie Gewerbe müssen nicht mehr angemeldet, sondern lediglich angezeigt werden.
Als natürliche Person musst Du für die Gewerbeberechtigung
Mögliche Ausschlussgründe für den Gewerbebetrieb sind zum Beispiel nicht getilgte Vorstrafen wegen Konkursvergehen oder Schwarzarbeit, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Finanzvergehen.
Hinweis: Ein Gewerbe kann auch von einer juristischen Person wie einer eingetragenen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde Deines Gewerbestandortes, also
Bevor Du den Antrag stellst, solltest Du zuerst die Wirtschaftskammer Deiner Bezirks- bzw. Regionalstelle kontaktieren. Hier bekommst Du eine kompetente Beratung, welche Berechtigung für Dein Gewerbe nötig ist, und wirst außerdem über Förderungen informiert. Außerdem kann die Wirtschaftskammer in der Regel auch Deine Gewerbeanmeldung auf elektronischem Weg an die zuständige Gewerbebehörde übermitteln.
Immer erforderlich |
|
Bei Einzelunternehmen |
|
Bei reglementiertem Gewerbe |
|
Gesellschaften oder Anmeldung als juristische Person |
|
Alle, die weniger als 5 Jahre oder nicht in Österreich wohnen |
|
Die Gewerbeberechtigung kannst du persönlich, postalisch, per Telefax, per E-Mail oder per Online-Anmeldung beim Unternehmensservice-Portal einreichen. Sobald Du alle nötigen Unterlagen vollständig eingereicht hast und die jeweiligen Voraussetzungen für Dein Gewerbe erfüllst, kannst Du Deine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Die Behörde wird Deine Daten dann innerhalb von drei Monaten in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eintragen und Dir den entsprechenden Originalauszug zusenden.
Um Berufliches und Privates zu trennen, solltest Du ein Geschäftskonto eröffnen. Und wenn Du es nicht längst getan hast, solltest Du auch einen Businessplan erstellen, damit Du erfolgreich Deine Firma gründen kannst. Wir haben außerdem Tipps gesammelt, damit Du Deine Buchhaltung ordnen und gute Bewerber erkennen kannst. Und last, but not least: Wenn Du eine Registrierkasse brauchst, stehen wir Dir natürlich auch zur Seite!
Die Gewerbeanmeldung ist in Österreich kostenlos. Es können allerdings Gebühren für die Eintragung ins Firmenbuch anfallen: Für Einzelunternehmen ist dieser Eintrag freiwillig, während er für eine GmbH und andere Gesellschaftsformen verpflichtend ist. Bei Gesellschaften entstehen außerdem Zusatzkosten für die Vertragserrichtung.
Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) können bestimmte Gründungskosten (Gebühren und Abgaben) entfallen, wenn Du Dich zum ersten Mal mit einer Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme selbstständig machst.
Informiere Dich dazu bei Deiner Wirtschaftskammer im Gründerservice oder in den Bezirks- und Regionalstellen.
Wichtig: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.
Die Gewerbeordnung beschreibt auch die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung. Dazu gehören z. B.
Wenn Du Dein Gewerbe länger nicht ausüben kannst, ist außerdem eine sogenannte “Ruhendmeldung” möglich. Sobald Du wieder in den Betrieb einsteigst, ist eine Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung nötig – beides zeigst Du mit der jeweiligen Begründung bei der Landeskammer an.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.