Gewerbeberechtigung

Synonym: Gewerbeschein, Gewerbelizenz

Was bedeutet Gewerbeberechtigung? Eine Gewerbeberechtigung ist nötig, wenn eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, gewerbsmäßig ausgeübt wird. Deine Selbstständigkeit darfst Du dabei erst nach erfolgreichem Antrag und Erhalt der Berechtigung (dem sogenannten Gewerbeschein) beginnen. Achtung: Die Eröffnung mancher Betriebsarten setzt eine weitere Betriebserlaubnis voraus, z.B. in der Gastronomie in Form der Gastgewerbeberechtigung.

Wann braucht man eine Gewerbeberechtigung?

Eine Gewerbeberechtigung ist erforderlich, wenn Deine Tätigkeit gewerblich ausgeübt wird und außerdem der Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) unterliegt. Doch was steckt genau hinter diesen beiden Bedingungen?

Gewerbeberechtigung (Infografik)

Wann wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt?

Deine Tätigkeit gilt dann als Gewerbe, wenn diese drei Kriterien zutreffen:

  • Selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr)
  • Regelmäßig oder einmalig über einen längeren Zeitraum
  • Mit der Absicht, Umsatz zu erzielen

Sobald eines dieser Merkmale nicht zutrifft, brauchst Du keinen Gewerbeschein.

Welche Gewerbe regelt die GewO 1994?

Die Gewerbeordnung gilt nicht für folgende Ausnahmen:

  • Künstler:innen, Journalismus und Schriftstellerei
  • Landwirtschaft und ihre Nebengewerbe
  • Bergbau
  • Verrichtungen einfachster Art
  • häusliche Nebenbeschäftigung
  • freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen etc.)
  • Privatunterricht
  • Banken und Versicherungen
  • Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen
  • Theater
  • Herausgabe, Herstellung und Verbreitung periodischer Druckwerke (Zeitungen)
  • Elektrizitätsunternehmen.

Gehört Dein Unternehmen zu diesen Ausnahmen, brauchst Du keine Gewerbeberechtigung beantragen.

Über die hier geltenden Regelungen informieren Dich die jeweils zuständigen Institutionen wie Landwirtschaftskammer, die Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs o.ä.

Wichtig: Reglementierte und freie Gewerbe 

Außerdem schreibt die GewO 1994 für gewisse Tätigkeiten einen Befähigungsnachweis vor: Dieser bestätigt, dass Du die fachlichen und/oder kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um Dein Gewerbe selbstständig ausüben zu können.

Die GewO 1994 unterscheidet dabei sogenannte “reglementierte Gewerbe”, für die ein Befähigungsnachweis vorhanden sein muss, und die “freien Gewerbe”, für die dieser Nachweis nicht nötig ist. Einen Befähigungsnachweis nach §94 GewO brauchst Du zum Beispiel für den Betrieb von

  • Gastgewerbe
  • Bäckerei und Konditorei
  • Drogerie
  • Friseursalon
  • Fleischerei
  • Gold- und Silberschmiede
  • Kosmetik
  • Reisebüro
  • Handwerk

Beim Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) kannst Du die vollständige Liste der reglementierten Gewerbe herunterladen.

Bei einigen der reglementierten Gewerbe wird nach §95 GewO die Zuverlässigkeit überprüft: Damit der Gewerbeschein ausgestellt werden kann, dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Vorschriften des betreffenden Gewerbes vorliegen. Auch das Ansehen des Berufsstandes muss gewahrt sein: Das bedeutet vor allem, dass keine falschen Versprechen über die Leistungen des Gewerbes gemacht werden.

Sonderregelungen

Manche Tätigkeiten werden nicht durch die bundesweit geltende Gewerbeordnung geregelt, sondern unterliegen landesrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören etwa

  • Bergführungen
  • Buschenschänken
  • Campingplätze
  • Sportanlagen
  • Kinos
  • Privatzimmervermietung
  • Ski- und Sportschulen
  • Tanzschulen
  • Veranstaltungsorganisation
  • Wettbüros

Genaue Angaben zu den jeweiligen Bestimmungen erfährst Du bei der zuständigen Behörde.

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeberechtigung und Gewerbelizenz?

Die Gewerbelizenz existiert in Österreich seit dem 1. Mai 2018. Sie bezeichnet das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben – die Gewerbeberechtigung bezeichnet den dazugehörigen Meldevorgang und die Genehmigung der Tätigkeit. 

Für die Gewerbelizenz gilt:

  • Alle Gewerbetreibenden erhalten eine Gewerbelizenz.
  • Entsteht automatisch mit der Anmeldung des ersten Gewerbes.
  • Gilt für sämtliche Gewerbeberechtigungen inklusive der Nebenrechte.
  • Die Anmeldung des Gewerbes ist trotz automatischer Gewerbelizenz weiterhin notwendig.

Ausnahme: Freie Gewerbe müssen nicht mehr angemeldet, sondern lediglich angezeigt werden.

Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung

Als natürliche Person musst Du für die Gewerbeberechtigung 

  • mindestens 18 Jahre alt sein
  • die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel zur Ausübung des Gewerbes besitzen
  • bei reglementierten Gewerben den entsprechenden Befähigungsnachweis besitzen
  • frei von Ausschlussgründen sein. 

Mögliche Ausschlussgründe für den Gewerbebetrieb sind zum Beispiel nicht getilgte Vorstrafen wegen Konkursvergehen oder Schwarzarbeit, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Finanzvergehen.

Hinweis: Ein Gewerbe kann auch von einer juristischen Person wie einer eingetragenen Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden.

Wo beantragt man die Gewerbeanmeldung?

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde Deines Gewerbestandortes, also

  • Bezirkshauptmannschaft
  • Magistrat
  • ausschließlich in Wien: Magistratisches Bezirksamt

Bevor Du den Antrag stellst, solltest Du zuerst die Wirtschaftskammer Deiner Bezirks- bzw. Regionalstelle kontaktieren. Hier bekommst Du eine kompetente Beratung, welche Berechtigung für Dein Gewerbe nötig ist, und wirst außerdem über Förderungen informiert. Außerdem kann die Wirtschaftskammer in der Regel auch Deine Gewerbeanmeldung auf elektronischem Weg an die zuständige Gewerbebehörde übermitteln. 

Was braucht man für die Gewerbeanmeldung?

Immer erforderlich

  • genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort des Betriebes

Bei Einzelunternehmen

  • Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. den zur Gewerbeausübung erforderlichen Aufenthaltstitel
  • Heiratsurkunde (wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
  • Meldebestätigung (wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht)

Bei reglementiertem Gewerbe

  • jeweils vorgeschriebener Befähigungsnachweis (Schul-, Studien- oder Arbeitsabschluss, Meisterprüfung)

Gesellschaften oder Anmeldung als juristische Person

  • Auszug aus dem Firmenbuch (maximal 6 Monate alt) oder Vereinsregisterauszug
  • Personaldokumente der Geschäftsführung 
  • Befähigungsnachweis(e) der Geschäftsführung

Alle, die weniger als 5 Jahre oder nicht in Österreich wohnen

  • Strafregisterbescheinigung

Wie beantragt man die Gewerbeanmeldung?

Die Gewerbeberechtigung kannst du persönlich, postalisch, per Telefax, per E-Mail oder per Online-Anmeldung beim Unternehmensservice-Portal einreichen. Sobald Du alle nötigen Unterlagen vollständig eingereicht hast und die jeweiligen Voraussetzungen für Dein Gewerbe erfüllst, kannst Du Deine gewerbliche Tätigkeit ausüben. 

Die Behörde wird Deine Daten dann innerhalb von drei Monaten in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eintragen und Dir den entsprechenden Originalauszug zusenden.

... und wie geht es danach weiter?

Um Berufliches und Privates zu trennen, solltest Du ein Geschäftskonto eröffnen. Und wenn Du es nicht längst getan hast, solltest Du auch einen Businessplan erstellen, damit Du erfolgreich Deine Firma gründen kannst. Wir haben außerdem Tipps gesammelt, damit Du Deine Buchhaltung ordnen und gute Bewerber erkennen kannst. Und last, but not least: Wenn Du eine Registrierkasse brauchst, stehen wir Dir natürlich auch zur Seite!

Wie viel kostet die Gewerbeberechtigung?

Die Gewerbeanmeldung ist in Österreich kostenlos. Es können allerdings Gebühren für die Eintragung ins Firmenbuch anfallen: Für Einzelunternehmen ist dieser Eintrag freiwillig, während er für eine GmbH und andere Gesellschaftsformen verpflichtend ist. Bei Gesellschaften entstehen außerdem Zusatzkosten für die Vertragserrichtung.

Gut zu wissen: Hilfe bei der Neugründung

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) können bestimmte Gründungskosten (Gebühren und Abgaben) entfallen, wenn Du Dich zum ersten Mal mit einer Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme selbstständig machst. 

Informiere Dich dazu bei Deiner Wirtschaftskammer im Gründerservice oder in den Bezirks- und Regionalstellen.

Wichtig: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.

Ende oder Aussetzen der Gewerbeberechtigung

Die Gewerbeordnung beschreibt auch die Gründe für die Endigung der Gewerbeberechtigung. Dazu gehören z. B.

  • Tod des Gewerbeinhabenden (außer in den Fällen, in denen ein Fortbetriebsrecht besteht).
  • rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung.
  • Untergang der juristischen Person (GmbH, Genossenschaft, AG) oder Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG) sofern keine Liquidation stattfindet, sonst mit der Beendigung der Liquidation.
  • 6 Monate nach Eintragung der Umgründung, Spaltung etc. in das Firmenbuch, wenn keine ausdrückliche Anzeige an die Gewerbebehörde erfolgt oder innerhalb dieser Frist keine Geschäftsführung bestellt wird.
  • Urteil eines Gerichtes (z. B. zu begangenen Straftaten).
  • Nichtigerklärung des Bescheides (wenn die GeWO nicht auf die beschriebene Tätigkeit anzuwenden ist, die Zugehörigkeit zu einem reglementierten Gewerbe falsch beurteilt wurde oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht angenommen wurde).
  • Entziehung der Gewerbeberechtigung.

Wenn Du Dein Gewerbe länger nicht ausüben kannst, ist außerdem eine sogenannte “Ruhendmeldung” möglich. Sobald Du wieder in den Betrieb einsteigst, ist eine Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung nötig – beides zeigst Du mit der jeweiligen Begründung bei der Landeskammer an.

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