Was ist der Jahresabschluss? Als Kaufmann bzw. Kauffrau musst Du jedes Geschäftsjahr buchhalterisch abschließen und auswerten: Dies geschieht mit dem Jahresabschluss. Er ist der rechnerische Abschluss des kaufmännischen Geschäftsjahrs und bildet (auch für Dritte) den wirtschaftlichen Erfolg sowie die finanzielle Lage Deines Unternehmens ab.
Damit ist der Jahresabschluss die Grundlage für zukünftige Planungen und Entscheidungen im Unternehmen sowie für die Besteuerung durch das Finanzamt.
Der Jahresabschluss ist nach §§222 UGB verpflichtend für alle Unternehmen, die eine doppelte Buchführung machen müssen. Kleingewerbe oder Freiberufler:innen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, erstellen als Jahresabschluss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Wie der Name schon aufzeigt, musst Du den Jahresabschluss zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres anfertigen. So können die Entwicklungen auch gut mit dem Stand des Vorjahres verglichen werden.
Als Faustregel gilt, dass die Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses der Frist zur Abgabe der Steuererklärung entspricht. Die Angaben zum abgelaufenen Geschäftsjahr solltest Du also spätestens am Stichtag des 31. Mai (nur für GmbHs) bzw. am 30. September des aktuellen Jahres abgeben.
Ein Antrag auf Fristverlängerung ist aber möglich; diese gilt übrigens auch, wenn der Jahresabschluss durch eine Steuerberatung erstellt wird.
In der Regel ist die Buchhaltung für den Jahresabschluss zuständig. Wer keine Buchhaltungsmitarbeiter:innen beschäftigt, lagert die Erstellung an seine Steuerberatung aus.
Der Jahresabschluss gilt als Grundlage für die Besteuerung und muss daher gemeinsam mit der Steuererklärung beim jeweils zuständigen Finanzamt und außerdem beim Firmenbuch eingereicht werden. Die Datenübermittlung kann seit 2006 auch auf elektronischem Wege erfolgen; dies ist aber nicht verpflichtend.
Der Jahresabschluss stellt geordnete Dokumente der Einnahmen und Ausgaben zusammen (Rechnungslegung), die geprüft, bestätigt und veröffentlicht werden. Je nach Unternehmensform gelten unterschiedliche rechtliche Vorschriften, die den Umfang der Jahresabschluss-Dokumentation beeinflussen.
Grundsätzlich setzt sich diese aus folgenden Elementen zusammen
Kapitalmarktorientierte Unternehmen (Konzerne) handeln hier nicht nach UGB, sondern nach IFRS-Richtlinien (“International Financial Reporting Standards”; ehemals IAS für “International Accounting Standards”).
Mittelständische Unternehmen können sich zwischen den Vorschriften des UGB und IFRS entscheiden; richtet sich der Jahresabschluss nach IFRS, muss er neben den genannten Elementen folgende Bestandteile enthalten:
Er dokumentiert die Veränderungen in einer Berichtsperiode (Wirtschaftsjahr). Diese sind für die verschiedenen Teile des Eigenkapitals gesondert darzustellen und müssen auch eine Angabe zum Vorjahresstand enthalten.
Sie bildet den Zahlungsmittelfluss ab, d.h. sie stellt die Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel im Unternehmen dar. Ist der Kapitalfluss oder Cash Flow in einem Geschäftsjahr positiv, ergibt sich ein Jahresüberschuss – ist er negativ, ergibt sich ein Jahresfehlbetrag.
Hier geht es um gesonderte Informationen zu einzelnen Teilbereichen des Unternehmens: Sie ermöglicht, auch Unternehmen mit heterogenen Geschäftsbereichen genau zu beurteilen, indem die jeweiligen finanziellen Risiken und Erfolge gesondert aufgeführt werden.
Bei der Veröffentlichung gelten jedoch unterschiedliche Richtlinien: Laut §277 ff. UGB sind die jeweilige Unternehmensform, die Bilanzsumme, die Mitarbeiteranzahl und die Umsatzerlöse ausschlaggebend, ob ein Jahresabschluss veröffentlicht werden muss. Grundlegend gilt jedoch, dass Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, und bestimmte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) dazu verpflichtet sind.
Der Jahresabschluss muss...
Grundsätzlich gilt, dass alle Kaufleute bei Geschäftseröffnung eine Eröffnungsbilanz und am Ende eines Geschäftsjahres (d.h. nach maximal 12 Monaten) eine Bilanz inklusive GuV erstellen müssen. Doch hier gibt es jedoch auch Ausnahmen.
Als GmbH musst Du die sogenannte “Veröffentlichungspflicht” beachten: Dies bedeutet, dass jeder Jahresabschluss binnen eines Jahres nach dem betroffenen Geschäftsjahresende im Firmenblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung publiziert und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.
Wer die vorgeschriebene Veröffentlichung versäumt, kann dafür mit einem Ordnungsgeld belangt werden.
Bei Kapitalgesellschaften stellt der Anhang einen besonderen Bestandteil der Dokumentation dar. Darin werden verschiedene Positionen der Bilanz noch einmal eingehender erläutert, um u.a. die aktuelle Ertragslage eines Unternehmens noch einmal z verdeutlichen. Außerdem muss ein Lagebericht angefügt werden.
Unabhängig von den Einreicheverpflichtungen beim Finanzamt müssen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht ihres Geschäftssitzes offenlegen.
Der Jahresabschluss ist verpflichtend, weil er die Grundlage für die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt dient.
Aber auch für Dich als Unternehmer:in hat er Vorteile: Durch die Jahresabschlussanalyse hast Du nämlich die Chance, die wirtschaftlichen Entwicklungen Deines Unternehmens ganz genau zu verfolgen. So kannst Du Bonitätsprüfungen entspannter entgegenblicken und Geschäftsentscheidungen fundierter treffen und behältst generell einen guten Überblick.
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