Was ist Körperschaftssteuer? Die Körperschaftssteuer bezieht sich mit 25% auf das Einkommen von juristischen Personen und ist damit das Gegenstück zur Einkommenssteuer, die natürliche Personen ihr Einkommen zahlen müssen. Die KöSt baut auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) auf, ist aber selbstständig im Körperschaftssteuergesetz geregelt, da etliche der im EStG auf natürliche Personen ausgerichtete Bestimmungen nicht auf Körperschaften anwendbar sind.
Derzeit liegt der Satz bei 25%. Allerdings bindet sich das Gesetz gerade in Begutachtung, um den Satz im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform zuerst auf 24% und dann auf 23% zu senken.
Körperschaften sind rechtliche Gebilde, die als solche selbstständig Rechte und Pflichten besitzen und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie handeln durch ihre Organe bzw. durch gesetzliche Vertreter:innen.
Als Körperschaften gelten:
Als Betrieb gewerblicher Art gelten z.B. Schwimmbäder, kommunale Elektrizitätswerke, Städtische Büchereien und allgemein jede Einrichtung, die
Für die Körperschaftssteuer gelten hier die Vorschriften des EStG über Veranlagung und Entrichtung der Abgabe. Entsprechend erteilt das Finanzamt einen Bescheid über die Vorauszahlung der Steuer, die vierteljährlich zur Mitte des Quartals zu leisten ist – also immer am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November.
Für Unternehmer:innen besteht außerdem die Möglichkeit, bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres einen begründeten Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen. Als Nachweis für ein vermindertes Einkommen können z.B. Forderungsausfälle oder eine rückläufige Umsatzentwicklung dienen.
Die Bemessungsgrundlage für die KöSt ist das Einkommen (Gewinn), welches im Veranlagungszeitraum erzielt wurde. Wie dieses Einkommen ermittelt wird und wie die Körperschaftssteuer zu entrichten ist, regelt das EStG.
Das KStG enthält zusätzliche Bestimmungen, die sich speziell auf die Eigenschaften der Körperschaft beziehen (z.B. Schachtelprivileg, Unternehmensgruppen, verdeckte Gewinnausschüttungen und diverse Sondervorschriften).
Grundsätzlich gilt der fixe Körperschaftssteuersatz von 25% – und zwar unabhängig davon, ob nachfolgend eine Gewinnausschüttung an Anteilseigner:innen erfolgt oder nicht.
Wird der Gewinn jedoch an natürliche Personen ausgeschüttet, müssen diese zusätzlich Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) entrichten. Diese wurde am 01. Januar 2016 auf 27,5% erhöht.
In Summe beträgt die Steuerbelastung aus KöSt und KESt also 42,625%.
Die KöSt unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer zu stellen. Das kann sich vor allem dann lohnen, wenn der anzuwendende durchschnittliche Einkommensteuersatz bei den Gesellschafter:innen (unter Berücksichtigung des gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommens) niedriger ist als der genannte KESt-Satz von 27,5%.
Unbeschränkt steuerpflichtige, inländische Kapitalgesellschaften und mit diesen vergleichbare, unbeschränkt steuerpflichtige, ausländische Körperschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten – auch, wenn sie im Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielt haben.
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Gründung vor 30. Juni 2013 |
Gründung nach 30. Juni 2013 |
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GmbH |
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in den ersten 5 Jahren:
im 6.-11. Jahr:
Ab dem 11. Jahr gilt der volle Mindest-KöSt-Satz. |
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AG |
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Die Mindest-KöSt wird mit der tatsächlichen, jährlichen Körperschaftsteuerschuld verrechnet: Sie ist also wie eine Steuervorauszahlung zu behandeln und wird auf die in den folgenden Jahren entstehende Steuerschuld angerechnet.
Wichtig: Ausländische, unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ohne gesetzliche Mindestkapitalhöhe, müssen die gleiche Mindestkörperschaftsteuer wie inländische GmbHs bezahlen. Das betrifft vor allem die nach britischem Recht errichtete und ausschließlich in Österreich tätige private Unternehmensform der Limited (Ltd).
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