Was bedeutet Lastschrift? Hier handelt es sich um ein Zahlungsinstrument im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Dabei erhält der Zahlungsempfänger (Gläubiger) vom Leistungsempfänger (Schuldner) die Erlaubnis, eine Forderung einmalig oder wiederholt einzuziehen. Anders als bei der Überweisung wird die Zahlung dabei nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger ausgelöst.

Beim Lastschriftverfahren findet eine sogenannte Buchgeldübertragung statt, indem das Konto des Leistungsempfängers mit dem geforderten Betrag belastet wird, der dann beim Zahlungsempfänger als Gutschrift erscheint. Die Bank des Gläubigers gilt dabei als “erste Inkassostelle”, während die Bank des Schuldners als “Zahlstelle” gilt.
Vor einigen Jahren wurden die klassischen Arten der Lastschrift – die Einzugsermächtigung und der Abbuchungsauftrag – abgeschafft: Seit November 2009 stehen stattdessen folgende Lastschriftverfahren zur Verfügung:
Die Genehmigung zum Lastschriftverfahren muss nach dem Regelwerk des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) erfolgen:
Dieses Lastschriftverfahren wird für Zahlungsverfahren mit Verbraucher:innen eingesetzt und funktioniert nach dem Vorbild der ehemaligen Einzugsermächtigung.
Laut geltender Regelwerke müssen wiederkehrende und einmalige Lastschriften einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen: Eine Belastung im Nachhinein ist also nicht möglich.
Wichtig: Einer SEPA-Lastschrift kann der Schuldner innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann wieder gutgeschrieben. Bei einer nicht-autorisierten Zahlung kann der Kontoinhaber die Erstattung innerhalb von 13 Monaten nach Belastung verlangen.
Dieses Lastschriftverfahren wird für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen eingesetzt und ist für Verbraucher:innen nicht zulässig. Im Gegensatz zur SEPA-Lastschrift handelt es sich hier um unwiderrufliche Zahlungen nach dem Vorbild des Abbuchungsauftrags.
Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen laut SEPA-Regelwerk ebenfalls einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Ein Recht auf Widerspruch besteht nicht, da die Zahlstelle verpflichtet ist, die Mandatsdaten vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Das „SEPA Direct Debit Core Rulebook“ des European Payments Council (EPC) gibt folgende Angaben vor:
Mit dem SEPA-Mandat sind außerdem bestimmte Eigenschaften verbunden:
Als Unternehmer:in handelst Du im Geschäftsverkehr mit Lieferant:innen oder anderen Geschäftspartner:innen nicht in der Verbraucherrolle: Als Schuldner stimmst Du also keiner herkömmlichen SEPA-Lastschrift zu, sondern verwendest die Firmenlastschrift.
Bei der Firmenlastschrift gibt es kein Recht auf Widerspruch: Jede Zahlung, die einmal geleistet wurde, ist hier unwiderruflich.
Dasselbe gilt, wenn Du selbst Leistungen oder Produkte an Kunden verkaufst, die keine Verbraucher sind: Hier kann die Zahlung nach Eingang auf Deinem Konto ebenfalls nicht mehr zurückgebucht werden.
Anders ist es, wenn Du als Unternehmen Forderungen gegenüber Endkonsument:innen einziehst: Sie haben das Recht auf Widerspruch innerhalb von 8 Wochen.
In gewissen Fällen kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, z.B.
Dies wird als Lastschriftrückgabe bezeichnet. Sie wird nach vordefinierten Verfahren zurückgebucht, indem der Betrag dem Konto des Gläubigers belastet und dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wird.
Als Gläubiger wird Dir der Grund einer zurückgegebenen Lastschrift i.d.R. mitgeteilt, etwa „Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs“. Wenn die Lastschrift nicht ausgeführt wurde, weil das Konto des Schuldners nicht ausreichend gedeckt war, erscheint auf dem Kontoauszug dagegen oftmals die Meldung „Vorgelegt und nicht bezahlt“. Hier musst Du andere Wege einschlagen, um Deine Forderung einzuziehen.
Im ersten Schritt musst Du nun nachweisen, dass Dein Anspruch auf Zahlung rechtmäßig ist, indem Du der Bank des Schuldners das gültige SEPA-Mandat vorlegst. Außerdem kannst Du dem Rechnungsbetrag die Gebühren für die Lastschriftrückgabe per Mahnung zuschlagen. Denn wer einer Abbuchung widerspricht, muss gute Gründe dafür vorlegen: Ob diese Gründe rechtens sind, muss im Zweifelsfall ein Gerichtsverfahren klären. Daher kann es sich im Vorfeld lohnen, möglichst schnell ein Inkassobüro einzuschalten.
Um ein Lastschriftmandat rechtswirksam zu kündigen, musst Du einen schriftlichen Widerspruch aufsetzen und diesen per Post an den jeweiligen Gläubiger senden. Dafür reicht ein formloser Text wie etwa
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerrufe ich meine Einzugsermächtigung für IBAN _________ bei der Bank ______ mit sofortiger Wirkung. Bitte bestätigen Sie den Eingang meines Widerrufs schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift) (Ort und Datum)
Achte dabei auf den Versand als “Einschreiben” oder “Einschreiben mit Rückschein”, damit Du eine Bestätigung über den Erhalt des Widerrufs erhältst.
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