Definition der OG
Die OG eignet sich gut für kleine und mittlere Unternehmen. Sie ist als juristische Person rechtsfähig: Sie kann also Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die gesetzliche Grundlage der Offenen Gesellschaft liefern jedoch §§105 bis 160 UGB.
Das sind die Rahmenbedingungen für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft:
Gründung |
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Kapital |
Es ist kein Grund- oder Stammkapital erforderlich. Ein gewisses Grundkapital ist aber sinnvoll: Dabei muss aber keine Mindesteinlage eingezahlt werden, sondern jeder entscheidet selbst über die Höhe des eingebrachten Kapitals. |
Pflichten der Gesellschafter |
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Haftung |
Die Haftung erfolgt komplementär, d. h. alle haften nach §130 UGB mit vollen Privat- und Gesellschaftsvermögen:
Tritt ein:e neue:r Gesellschafter:in in die OG ein, haftet diese:r auch für die vor dem Eintritt entstandenen Schulden. Ebenso gilt die Haftung auch nach dem Austritt aus der OG noch weitere 5 Jahre solidarisch für die während der Beteiligung entstandenen Verbindlichkeiten. |
Geschäftsführung |
Jede:r GesellschafterIn ist automatisch Geschäftsführer:in.
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Firmenname |
Muss zwingend den Zusatz “OG” enthalten. |
Steuern |
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Für den Gesellschaftsvertrag ist keine bestimmte Form einzuhalten und er lässt sich auch mündlich abschließen. Er muss auch nicht notariell beglaubigt werden. Die schriftliche Abfassung wird allerdings empfohlen.
Der Gründungsvertrag erklärt den eindeutigen Willen der Gesellschafter:innen, in einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Bei Ausrichtung auf einen anderen Gewerbezweck als den Handel muss eine andere Gesellschaftsform wie zum Beispiel die GesbR gewählt werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann – trotz grundsätzlicher Gleichberechtigung – eine präzisierte Aufgabenverteilung im Bereich der gewöhnlichen Geschäfte festgelegt werden. So kann z. B. Gesellschafter A sich um Absatz und Werbung kümmern, während Gesellschafterin B Einkauf und Organisation übernimmt.
Auch das durch die einzelnen Gesellschafter:innen eingebrachte Kapital und die Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag dokumentiert.
Üblicherweise erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung in der OG laut §121 UGB nach dem Verhältnis des eingebrachten Kapitals. Abweichende Regelungen sind aber möglich und müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die OG kann geplant nach Ablauf eines gewissen Zeitrahmens aufgelöst werden, aber auch
Einzelne Gesellschafter:innen können ebenfalls ausscheiden, etwa durch
Die Bestimmungen dafür sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Die OG hat wie jede Unternehmensform Vor- und Nachteile. Wenn Du nach anderen Haftungsoptionen suchst, können z. B. die GmbH oder die GmbH & Co. KG gute Alternativen für Deine Geschäftsgründung sein.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.
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