Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung? Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist nach §§ 6 und 21 Umsatzsteuergesetz eine monatlich bzw. quartalsweise zu entrichtende Vorauszahlung der von einem Unternehmen eingenommenen Umsatzsteuer ans Finanzamt bzw. der Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist gesetzlich für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen vorgeschrieben. Dafür brauchst Du Deine Umsatzsteuer-ID.
Ob einbrechende Umsätze, neue Mitbewerber:innen auf dem Markt oder ein neuer Produktstart – in einem Jahr kann ganz schön viel passieren. Und weil das so ist, möchte der Staat sicherstellen, dass er alle ihm zustehenden Steuereinnahmen erhält. Verlustfrei und ohne Verzögerungen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung sorgt daher für eine gleichmäßige und etappenweise Verteilung der Steuerlast über das Jahr: Dabei wird die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer auf monatlicher bzw. quartalsweiser Basis an das Finanzamt überwiesen. Das reduziert einerseits das Verlustrisiko für das Finanzamt, andererseits vermeidet ein Unternehmen somit eine übergroße Zahllast am Ende des Jahres.
Wer außerdem als Unternehmen mit geringem Umsatz auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, kann mithilfe der Umsatzsteuervoranmeldung wesentlich früher in den Genuss eines Vorsteuerabzugs gelangen.
Prinzipiell sind alle Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung betroffen. Nur drei Fälle bilden in Österreich die Ausnahme von der Regel:
Die dritte und somit letzte Ausnahme bilden alle Unternehmer:innen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ihre Umsatzsteuerzahllast unterschritten haben (mit einem Wert von unter 1.000 Euro). Nach Rücksprache mit dem Finanzamt kann so eine Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung vereinbart werden. Fällig wird dann stattdessen die einmalig im Jahr abgegebene Umsatzsteuererklärung.
Obwohl die Umsatzsteuervoranmeldung fristgebunden ist, kann das Finanzamt von Fall zu Fall entscheiden, ob sie die Einreichung monatlich oder quartalsweise verlangt – je nach den jeweiligen Umsätzen des Unternehmens. Hier gibt es folgende Möglichkeiten:
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist außerdem an feste Termine gebunden: Sowohl die monatliche als auch die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung ist immer bis zum 15. Kalendertag des zweitfolgenden Kalendermonats fällig, die Zahlfrist fällt grundsätzlich mit dem Abgabetermin zusammen. Sollte der 15. Kalendertag des zweitfolgenden Monats ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein, verschiebt sich die Abgabefrist auf den ersten darauffolgenden Werktag.
Ja, die gibt es. Mit der sogenannten “Dauerfristverlängerung” können Unternehmer:innen die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung knapp einen Monat nach hinten schieben; dies gilt für die jährliche sowie die vierteljährliche Abgabefrist. Die Dauerfristverlängerung kann ganz einfach (und formlos) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Konkret bedeutet das: Die Abgabefrist verlängert sich um einen Monat und endet somit am 15. Kalendertag des folgenden Monats.
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