Das neue Jahr startet mit einigen Veränderungen bei Gesetzen und Richtlinien, die für Dich als Unternehmer:in wichtig sein können. Wir geben einen kleinen Überblick über das, was Dich in diesem Jahr erwartet.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird nahezu unverändert bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Dabei gilt, dass Kurzarbeit nur in bestimmten Einzelfällen möglich ist: Dafür musst Du als Unternehmer:in in einem Beratungsverfahren darstellen, dass vorübergehende, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, die nicht z.B. durch Abbau von Alturlauben oder Zeitguthaben abzuwenden sind. Eine Bestätigung von Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder Bilanzbuchhaltern ist dafür allerdings nicht mehr notwendig. Wichtig: Steigende Energiepreise allein reichen nicht aus zur Begründung von Kurzarbeit.
Dazu wird die Sonderbetreuungszeit für Eltern von Kindern, die aufgrund einer Coronainfektion keine Schulen oder Kindergärten besuchen können, bis zum 7. Juli 2023 verlängert. Insgesamt musst Du Deinen Angestellten hier für den Zeitraum vom 5. September 2022 bis zum 7. Juli 2023 einen Höchstanspruch von insgesamt 3 Wochen je Arbeitnehmer gewähren.
Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sinkt mit 1. Januar 2023 von 1,2% auf 1,1%: Hier kannst Du also einige Kosten sparen.
Wenn Dein Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist und somit als juristische Person handelt, musst Du auf das erzielte Einkommen Körperschaftssteuer entrichten. Hier hat der Gesetzgeber Erleichterungen geplant: Der KöSt-Satz sinkt für für das Jahr 2023 auf 24% und ab dem Jahr 2024 sogar auf 23%.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann wieder ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden: Erkundige Dich hier bei Deiner Steuerberatung nach Details.
Der sogenannte IFB ist eine zusätzliche Betriebsausgabe, die bis zu 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes entspricht. Voraussetzungen sind dabei eine Mindestbehaltedauer von 4 Jahren) und maximal 1 Mio. Euro pro Kalenderjahr (bei Wirtschaftsjahren, die den üblichen Zeitraum von 12 Monaten unterschreiten, ist dieser Wert entsprechend anzupassen).
Hier gibt es gleich mehrere Neuerungen:
Arbeitnehmer im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sollen ab Vollendung des 43. Lebensjahres unabhängig von der Beschäftigungsdauer in allen Krankenanstalten eine zusätzliche Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden gebühren.
Die Entlastungswoche ist auf Urlaubsansprüche anzurechnen: Beachte dies bei der Urlaubs- und Schichtplanung für 2023.
Die Lohnsteuer wird ab Jänner 2023 an die Inflationshöhe angepasst und die kalte Progression somit abgeschafft: In der dritten Tarifstufe sinkt sie mit Jahresbeginn von derzeit 42% auf 41% und ab Juli 2023 nochmals auf 40%. Vor allem Arbeitnehmer mit mittleren Einkommen sollen profitieren, da so mehr Netto vom Bruttogehalt übrig bleibt: Eine gute Nachricht für Deine Mitarbeiter:innen!
Pendler:innen erhalten zudem noch bis Juni 2023 die erhöhte Pendlerpauschale.
Im Laufe des Jahres 2023 (voraussichtlich nicht vor April) soll das Hinweisgeber:innenschutzgesetz in Geltung treten: Dieses schützt Personen (sogenannte “Whistleblower” bzw. Hinweisgeber), die im Rahmen ihres Berufes Informationen über mögliche Rechtsverletzungen erlangen und weitergeben. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern interne Hinweisgebersysteme einrichten müssen, über die Verstöße gemeldet werden können.
Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses Know-how verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich SEO und Marketing.
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