Motiviertes und qualifiziertes Personal ist der Schlüssel zum Erfolg – doch manchmal stellt sich eine Einstellung als Fehlentscheidung heraus oder Dein Unternehmen entwickelt sich anders als gedacht. Wenn Kündigungen notwendig werden, solltest Du alles richtig machen: Wir erklären, worauf Du bei ordentlichen Kündigungen und Entlastungen achten musst und geben Tipps zum Kündigungsgespräch.
“Du bist gefeuert!!” – einmal brüllen und tschüss? So einfach geht es nur im Film. Tatsächlich gibt es einige Grundvoraussetzungen, die zu beachten sind:
Nachfolgend erklären wir noch einmal im Detail, worauf Du achten musst.
Idealerweise sollte Feedback zu Deiner Unternehmenskultur gehören, um Deine Mitarbeiter zu motivieren und auf Erfolgskurs zu halten. Wenn der Ernstfall jedoch aus gegebenen Gründen nicht zu vermeiden ist, muss in einigen Fällen vor Aussprechen der Kündigung ein bestimmtes Vorverfahren eingehalten werden, z.B. wenn
Kündigungen, die hier ohne verpflichtendes Vorverfahren oder ohne die notwendige Zustimmung ausgesprochen werden, sind unwirksam.
Aus Beweisgründen ist die Schriftform und ggf. der Versand mit Zustellungsnachweis zu empfehlen. Manche Kollektivverträge schreiben die Schriftform ebenfalls vor. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte auch der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses konkret genannt werden.
Die Kündigung benötigt keine Zustimmung des Empfängers, um rechtswirksam zu sein. Sie ist lediglich empfangsbedürftig. Allerdings schützt Annahmeverweigerung nicht vor Kündigung, da hier die Lagerung beim Postamt als Bestätigung ausreicht.
Begründen musst – und solltest – Du die Kündigung allerdings nicht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, solltest Du niemals den Grund für die Kündigung schriftlich niederlegen.
Um eine Kündigung wirksam auszusprechen, musst Du keinen Grund angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber dazu kommen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung mittels Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtet – etwa wegen sozialer Härte oder wegen eines unerlaubten Kündigungsmotivs. In diesem Fall musst Du als Arbeitgeber die sachliche Rechtfertigung der Kündigung begründen und beweisen.
Hier unterscheidet man die ordentliche Kündigung und die sogenannte “Entlastung”.
In der Regel werden ordentliche Kündigungen ausgesprochen, die mit einer bestimmten Kündigungsfrist einhergehen. Dies ist auch für Dich als Arbeitgeber der sichere Weg, um nicht im Nachhinein mit Rechtsstreitigkeiten konfrontiert zu werden.
Die sogenannte “Entlastung” bewirkt die sofortige und fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Dafür muss ein hieb- und stichfester Entlassungsgrund – etwa schwerwiegendes Fehlverhalten, welches die Weiterbeschäftigung des entsprechenden Arbeitnehmers unzumutbar macht. Auch Fehlverhalten im Krankenstand kann hier ein Entlassungsgrund sein.
Die Kündigungsfristen für Angestellte sind im Angestelltengesetz (AngG) geregelt, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt. Die auf Arbeitgeberseite einzuhaltende Frist ergibt sich dabei aus der Dauer der Dienstzugehörigkeit des betreffenden Angestellten:
im 1. und 2. Dienstjahr |
→ 6 Wochen zum Quartalsende |
ab dem 3. Dienstjahr |
→ 2 Monate zum Quartalsende |
ab dem 6. Dienstjahr |
→ 3 Monate zum Quartalsende |
ab dem 16. Dienstjahr |
→ 4 Monate zum Quartalsende |
ab dem 26. Dienstjahr |
→ 5 Monate zum Quartalsende |
Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Mindestfristen: Du kannst sie also verlängern, aber nicht verkürzen.
Der Kündigungstermin ist nicht der Tag der Kündigung, sondern der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Gesetzlich vorgesehen ist grundsätzlich das jeweilige Quartalsende (d.h. der 31. März, der 30. Juni, der 30. September bzw. der 31. Dezember).
In einem Einzelarbeitsvertrag kannst Du als Arbeitgeber aber vereinbaren, dass Kündigungen auch zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats möglich sind. Allerdings sind derartige Vereinbarungen nur gültig, wenn es keine einschränkenden kollektivvertraglichen Sonderregeln gibt.
Der Angestellte selbst kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen. Diese Kündigungsfrist kann allerdings auch anders vereinbart werden (max. 6 Monate).
In diesem Fall darf die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht kürzer ausfallen als die des Arbeitnehmers – bei Ausdehnung auf sechs Monate würde der Arbeitnehmer also unabhängig von der Betriebszugehörigkeit ebenfalls sechs Monate Schutz genießen, wenn ihm von Arbeitgeberseite gekündigt würde.
In der (maximal einmonatigen) Probezeit darf das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden. Hier handelt es sich offiziell nicht um eine Kündigung.
Nein. Wenn eine Abfindung gezahlt wird, ist dies eine freiwillige Leistung auf Arbeitgeberseite.
Je nachdem, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird, können allerdings möglicherweise Ansprüche bestehen auf
Wichtig: Wenn Du Deinem Angestellten eine teure Ausbildung finanziert hast, kannst Du die Kosten bei Kündigung zurückfordern.
Arbeitnehmer haben außerdem generell Anspruch auf ein Dienstzeugnis und die sogenannten “Postensuchtage”, um eine neue Stelle zu finden. Wurde im Arbeitsvertrag allerdings ein Konkurrenzverbot vereinbart, ist dieses auch während der Kündigung einzuhalten.
Zulagen, Lohn- oder Gehaltsforderungen verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Für Ersatzansprüche (Kündigungsentschädigung, Schadenersatz) gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten. Beides gilt, wenn laut Kollektivvertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
Ein professionell geführtes Kündigungsgespräch soll den Trennungsprozess für beide Parteien möglichst reibungslos gestalten. Das ist nicht einfach – doch mit etwas Vorbereitung kannst Du diese heikle Situation besser meistern.
Das eigentliche Gespräch gliedert sich anschließend in sechs Phasen:
In Österreich gilt das System der sozialen Marktwirtschaft, das u.a. die “schwachen” Elemente schützen soll. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es daher den besonderen Kündigungsschutz für besondere Fälle. Er gilt für
Wenn Du eine Kündigung aussprichst, kann der Arbeitnehmer diese unter gewissen Voraussetzungen durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Wenn Du als Arbeitgeber dieses Verfahren verliest, musst Du das Arbeitsverhältnis nicht nur fortsetzen, sondern auch die bereits erfolgte Endabrechnung aufrollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit nachzahlen. Es wird also teuer – daher halte unbedingt ggf. notwendige Vorverfahren ein und hole nötige Zustimmungen der entsprechenden Stellen wie oben beschrieben ein.
Achte auch darauf, dass Deine Kündigung weder wegen eines verpönten Motivs, noch wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann.
Mit ready2order hast Du immer alles im Griff.
Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses praktische Know-how zu Kasse, Buchhaltung und Steuer verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich Marketing zu informativen Texten.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.
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