Was ist ein Angebot? Mit einem Angebot reagierst Du als Anbieter:in auf die Anfrage eines interessierten Kunden bzw. Kundin. Mit dem Angebot legst Du – mündlich oder schriftlich – fest, unter welchen Bedingungen Du die gewünschte Dienstleistung erbringen oder das gefragte Produkt liefern würdest. Sobald der Kunde bzw. die Kundin Dein Angebot annimmt, kommt der Kaufvertrag zustande, der beide Parteien – im Gegensatz zum Kostenvoranschlag und zum freibleibenden Angebot – rechtlich bindet.
Jedes Angebot muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellt werden. Das bedeutet, es muss neben dem sogenannten “Bindungswillen” (d. h. Deiner ausdrücklichen Bereitschaft zum Vertragsabschluss) auch eine inhaltliche Bestimmtheit aufweisen, um rechtlich wirksam zu sein. Dazu gehören neben einem kurzen Einleitungstext zur Personalisierung mindestens folgende Angaben:
Es ist auch möglich, optionale Angebotspositionen anzubieten: Hier kann die Kundschaft noch nach Vertragsabschluss wählen, ob sie die jeweilige Leistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Die optionalen Positionen fließen dabei nicht in die Angebotssumme ein.
Das Angebot kann außerdem eine sogenannte “Freizeichnungsklausel” enthalten, um die Bindungswirkung zu begrenzen oder aufzuheben.
Wenn Du als Anbieter:in noch nicht sicher bist, welche Menge eines Produkts oder wie viele Stunden einer Dienstleistung letztlich wirklich benötigt werden, um den Auftrag zu erfüllen, kann die rechtliche Bindung eines Angebots problematisch werden.
So kannst Du als Klempnerin etwa auf hohen Kosten sitzenbleiben, wenn Du für eine Badezimmerrenovierung im Angebot verbindlich 15 Arbeitsstunden angesetzt hast und letztlich doppelt so lange arbeiten musstest – oder wenn Du als Dekorateur die Anbringung von speziellen Wandfliesen zugesichert hast, aber deren Herstellung vor Lieferung eingestellt wurde. Freizeichnungsklauseln sichern Dich gegen solche und ähnliche Risiken ab.
Typische Formulierungen für Freizeichnungsklauseln lauten:
Freizeichnungsklauseln werden häufig verwendet, wenn es bei der Ausschreibung eines Auftrags um den Angebotsvergleich konkurrierender Anbieter:innen geht. Hier solltest Du allerdings aufpassen. Wenn Du in diesem Fall absichtlich günstig kalkulierst und eindeutig zu erwartende Mehrkosten mit der Freizeichnungsklausel abdecken willst, kann dies als Wettbewerbsverstoß gewertet werden.
So könnte die Mustervorlage für ein typisches Angebot aussehen:
Hier kannst Du unsere Vorlage für ein Angebot als PDF herunterladen.
Wenn Du ein Angebot für Interessent:innen im Ausland erstellst, ist es wichtig, die steuerlichen Regelungen für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen zu kennen – hier geht es besonders um die Umsatzsteuer:
Wie Du genau mit der Umsatzsteuer umgehen musst, beeinflussen zwei Faktoren:
Unter bestimmten Bedingungen kann innerhalb der EU nämlich das sogenannte Reverse Change Verfahren angewendet werden. Dies bedeutet, dass die Käuferseite und nicht wie sonst üblich die Anbieterseite die Umsatzsteuerlast gegenüber ihrem Finanzamt trägt.
Bei Geschäften in Drittländern wie z. B. Schweiz oder USA können dagegen im Empfängerland Steuern für Lieferant:innen anfallen, während in anderen Ländern die Empfängerseite für die Steuerzahlung zuständig ist. Hierzu kannst Du Dich bei Deiner zuständigen IHK erkundigen.
Wir haben eine Übersicht zusammengestellt, was Du in welchem Fall beachten musst.
Sitz im EU-Ausland |
Sitz in einem Drittland |
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B2B-Angebot an Unternehmer |
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B2C-Angebot an Privatpersonen |
Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften |
Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften |
Angebote von Kleinunternehmen |
Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften (umsatzsteuerbefreit) |
Angebotserstellung wie bei innerdeutschen Geschäften (umsatzsteuerbefreit) |
Nach rechtlicher Definition ist das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle Informationen und Bedingungen zum möglichen Vertrag enthält und der potenziellen Kundschaft so angetragen wird, dass der Vertragsabschluss nur noch dessen Einverständnis – die sogenannte “Annahme” – benötigt.
Je nach Branche unterscheiden sich die Formen von Angebot und Annahme. So ist das Preisschild auf einem Produkt im Supermarkt ein Angebot – und wenn der Käufer das Produkt zur Kasse trägt, erklärt er damit sein Einverständnis in den Abschluss des Kaufvertrags. Im Friseursalon genügen Preisliste und das “Ja” der Kundschaft zum Leistungsvorschlag der Friseurin zur Annahme des (mündlichen) Angebots. Bei einem Hausbau hingegen wird das Angebot schriftlich ausgefertigt und die Annahme erfolgt durch die Unterschrift des Bauherren unter dem Leistungsvertrag.
Ein Angebot kann außerdem nicht von Personen erstellt oder angenommen werden, die nach §104 BGB und §105 BGB geschäftsunfähig sind – dazu gehören etwa Kinder unter sieben Jahren. Auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §106 BGB muss beachtet werden.
Bei der sogenannten “invitatio ad offerendum” oder “Einladung zur Abgabe eines Angebots” stimmen die Preisauszeichnung einer Ware im Supermarkt oder bei einem Ausstellungsstück im Schaufenster nicht mit dem in der Kasse gespeicherten Preis überein. Hier hat der Kunde grundsätzlich den Kassenpreis zu zahlen. Warum ist das so?
Hier spielt der Rechtsbindungswille auf Anbieterseite eine Rolle, der bei Auslegung der Ware nach herrschender Meinung nicht vorhanden ist. Dies hat zur Folge, dass erst das Vorlegen der Ware an der Kasse durch die Kundschaft das verbindliche Angebot darstellt. Dieses wird hierbei im Sinne des §150 Abs. 2 BGB vom Verkäufer abgelehnt, während er gleichzeitig ein neues Angebot mit dem in der Kasse gespeicherten Kaufpreis erstellt. Die Kundschaft kann dieses Angebot nun ihrerseits annehmen oder ablehnen.
Rechtliche Begriffe, die häufig in Verbindung mit dem Angebot auftauchen, sind
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