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Komplementär

Synonym: Vollhafter

Was ist ein Komplementär? Komplementäre haften nach § 161 Abs. 2 i. V. m. sowie § 128 HGB gesamtschuldnerisch und persönlich Gläubigern gegenüber mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (KG). Bei der Kommanditengesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter sowie mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter vorhanden sind, die unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe führen bzw. betreiben. Es können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen Komplementäre sein.

Der Komplementär: Leistung nach Forderung

So viel vorweg: Komplementäre haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und genießen dementsprechend gewisse Vorteile. So haben Komplementäre es beispielsweise leichter Kapital unter einer günstigeren Verzinsung – oder generell: unter günstigeren Bedingungen – zu beschaffen als bei Kreditinstituten. Solange es sich bei mindestens einem Komplementär um eine natürliche Person handelt, müssen Komplementäre auch keine Unternehmensdaten veröffentlichen.

Allerdings bringt das Dasein als Komplementär auch einen wesentlichen Nachteil mit sich: So gelten Komplementäre als Vollhafter und verfügen über eine persönliche und unbeschränkte Haftung den Gläubigern gegenüber. Das bedeutet, dass Gläubiger die Leistung von jedem Komplementär – frei nach ihrem Belieben – ganz oder nur teilweise einfordern können, bis diese vollständig erfüllt ist. Zudem kann die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten durch den Gesellschaftsvertrag nicht gegenüber Dritten ausgeschlossen oder begrenzt werden; dies funktioniert nur zwischen den Gesellschaftern selbst.

Weitere Verpflichtungen von Komplementären

Wer sich an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligen möchte, sollte im Vorfeld wissen, dass er oder sie für die zum Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Schulden haftet. Die Haftung für Verbindlichkeiten gilt übrigens auch nach dem Ausscheiden als Gesellschafter, und zwar bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden, solange diese Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Als Komplementär bist Du außerdem nicht nur zur Geschäftsführung berechtigt, sondern verpflichtet.