Was bedeutet Konzession? Laut §2 Gaststättengesetz brauchen alle, die gewerbsmäßig Speisen und Getränke an Gäste ausgeben wollen, eine Erlaubnis zum Führen einer Gaststätte. Wer ein Restaurant eröffnen möchte, muss zunächst ein Gastro-Konzept erstellen, Business- und Finanzplanung unter Dach und Fach bringen, Miet- bzw. Pachtvertrag abschließen und dann im letzten Schritt die zwingend erforderliche Gaststättenkonzession einholen.
Wenn Du an einem festen Ort – sei es ein Restaurant oder ein Imbissstand auf einem Festival – selbstgemachte Leckereien und/oder Getränke an Stamm- und Laufkundschaft servieren willst, kommst Du um die Gaststättenerlaubnis nicht herum.
Die Erlaubnis gilt für
Du kannst die Konzession also nicht auf Vertreter:innen, weitere Betriebsstätten ausdehnen. Auch Erweiterungen oder Veränderungen des Lokals müssen jeweils wieder genehmigt werden.
Außerdem gelten weitere Regelungen:
Es gelten verschiedene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
Die Gaststättenkonzession wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Dazu gehören:
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Als Nachweis brauchst Du ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und die Gewerbeanmeldung in Form des Eintrags im Gewerbezentralregister. |
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Wer nicht kürzlich eine entsprechende Ausbildung* abgeschlossen hat, benötigt den Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (die entsprechende Gaststättenunterrichtung nach §4 GastG bietet die örtliche Industrie- und Handelskammer an). |
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Die von Dir ausgewählten Räumlichkeiten müssen für die Nutzung im Gaststättengewerbe geeignet sein. So müssen etwa die zum Schutz von Gesundheit und Leben der Gäste und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung erfüllt sein. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch die geforderte Barrierefreiheit wird überprüft. |
Im §4 GastG findest Du Gründe, warum die Konzession verweigert werden kann. Dazu gehören zum Beispiel
Um die Gaststättenerlaubnis zu erhalten, musst Du als Inhaber:in – bzw. bei Personengesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter:innen – nach nach §4 Abs. 4 GastG einen Lehrgang über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse absolvieren.
Diese Unterrichtung findet zu festgesetzten Terminen mehrfach jährlich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer statt. Die Inhalte des etwa 6-stündigen Lehrgangs umfassen dabei folgende Punkte:
Die Unterrichtung gilt bundesweit; die Teilnahme musst Du nur einmal nachweisen.
* Von der Unterrichtung befreit sind alle, deren abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie oder im Lebensmittelhandwerk nicht “zu lange” zurückliegt – dazu gehören Köchinnen und Köche, Restaurant- bzw. Hotelfachleute, Fachgehilfen im Gastgewerbe sowie Bäcker:innen, Metzger:innen, Konditor:innen usw. Eine langjährige Tätigkeit in der Gastronomie reicht hier allein nicht aus. Ob Deine Ausbildung angerechnet wird, prüft die IHK im Einzelfall; sie stellt Dir auch die Freistellungsbescheinigung aus.
Neben dem bereits genannten Führungszeugnis (zu beantragen bei Kommunal- oder Kreisverwaltung), Gewerberegisterauszug (erhältlich beim Gewerbeamt) und dem Nachweis der Gaststättenunterrichtung (über die IHK) brauchst Du in der Regel
Je nach Bundesland oder zuständiger Behörde können auch weitere Unterlagen nachgefragt werden – zum Beispiel ein Parkplatznachweis. Informiere Dich hier am besten vor der Antragstellung: Wer für Deine Gaststättenerlaubnis zuständig ist, erfährst Du nachfolgend.
Auch gut zu wissen: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit helfen.
Den Antrag auf Gaststättenerlaubnis kannst Du persönlich bei der für Deinen Betriebsort zuständigen Behörde oder auch online stellen.
In manchen Bundesländern wurde die Erlaubnispflicht für Gaststätten außerdem durch eine reine Anzeigepflicht vier Wochen vor Betriebsaufnahme ersetzt: Hier entfällt das zeit- und kostenintensive Konzessionsverfahren.
Bundesland |
Zuständige Behörde |
Baden-Württemberg |
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Bayern |
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Berlin |
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Brandenburg |
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Bremen |
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Hamburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
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Thüringen |
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Eine vorläufige Erlaubnis kostet in der Regel um die 300 Euro. Eine endgültige Erlaubnis kostet je nach Region und Aufwand zwischen 50 und 1.500 Euro. Die genaue Gebührenhöhe regeln hier die jeweiligen Landesgesetze und -verordnungen. “Normale” Gaststättenbetriebe liegen dabei im unteren Bereich, während bspw. Stripteaselokale mehr zahlen müssen.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt drei bis fünf Wochen.
Der sogenannte “Erlaubnisvorbehalt” – also die Möglichkeit, die Öffnung zu verwehren – soll sicherstellen, dass von Deinem Betrieb keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen. Dabei achten die Behörden besonders auf
Wichtig: Auch wenn Du keine Erlaubnis benötigst, musst Du alle sonstigen Vorschriften einhalten, die für Dein Gewerbe gelten – dazu gehören etwa Anzeigepflicht des Gewerbes, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften oder baurechtliche Regelungen hinsichtlich der Toiletten.
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