Kleingewerbe

Synonyme: Kleinuntermehmer:in, Kleinstgewerbe

Was bedeutet Kleingewerbe? Der Begriff ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das sogenannte Kleingewerbe eignet sich bei der Existenzgründung für Unternehmen mit geringem Umsatz und/oder für den nebenberuflichen Einstieg in die Selbstständigkeit, da die Gewerbeanmeldung hier im Gegensatz zu komplexeren Unternehmensformen viele Erleichterungen mit sich bringt.

Was bedeutet Kleingewerbe?

Es gibt keine Rechtsform bzw. Gesellschaftsform namens “Kleingewerbe”. Der Begriff bezeichnet allerdings umgangssprachlich “alle Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen” bzw. auf die folgende Merkmale zutreffen:

  • Umsatz im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (bis 31. Dezember 2019 noch 17.500 Euro)
  • Umsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro. 

Es handelt sich also um ein Gewerbe, das aufgrund seiner vergleichsweise geringen Umsätze und Gewinne keine umsatzsteuerlich relevanten Geschäftsvorfälle für sich beansprucht. 

Als Kleingewerbetreibende:r bist Du den sonst geltenden Rechten und Pflichten von Kaufleuten nicht verpflichtet. Das bedeutet, dass Du weniger Ressourcen für die Buchhaltung aufwenden musst:

Begriffsklärung: Kleinunternehmer vs. Kleingewerbe

Viele Gründer:innen verwenden pauschal den Begriff “Kleinunternehmer:in” – und meinen damit zwei verschiedene Dinge, nämlich sowohl die Anmeldung einer GbR als auch den Start in die Freiberuflichkeit. Für eine erfolgreiche Tätigkeit und Gründung empfiehlt sich aber die Verwendung des korrekten Begriffs – so stellst Du sicher, dass Du bei Steuerberatung und Finanzamt die richtigen Informationen erhältst.

Wie erfolgt die Einstufung als Kleinunternehmer?

Sobald Du eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmst, musst Du sie beim Gewerbeamt anmelden. Die Höhe der Einkünfte und der Umfang der Tätigkeit spielen bei der Pflicht zur Gewerbeanmeldung keine Rolle: Sie kommen allerdings bei der Wahl der passenden Rechtsform zum Tragen.

  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit musst Du für das Finanzamt das Formular zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. 
  • Hier machst Du entsprechende Angaben zur Umsatzsteuer bzw. Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. 
  • Für Dich bedeutet das: Du musst weder eine Umsatzsteuer auf Deinen Rechnungen ausweisen, noch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings bekommst Du bei Ausgaben auch keine Vorsteuer zurück. 

Sofern sich Dein Umsatz innerhalb der genannten Grenzen bewegt, kannst Du den Status des Kleinunternehmers beanspruchen – entweder gleich im Rahmen der Anmeldung beim Finanzamt oder später mithilfe eines formlosen Antrags. 

Wichtig: Es ist jederzeit möglich, sich als Kleinunternehmer:in veranlagen zu lassen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen zum Umsatz erfüllt sind.

Sobald die Kleinunternehmerregelung für Dein Unternehmen greift, muss sie auch auf allen Rechnungen kommuniziert werden. Eine vorgeschriebene Formulierung für diese Pflichtangabe gibt es nicht. Gängig ist aber beispielsweise: Gemäß §19 UStG ist in dem ausgewiesenen Betrag auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer enthalten. Auch möglich: Nach §19 UStG („Kleinunternehmerregelung“) wird keine Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag ausgewiesen.

GbR (Infografik)

Für wen hat das Kleingewerbe Vorteile? 

Wer ein Kleinunternehmen gründen will, kann den bürokratischen Aufwand dank der Kleinunternehmerregelung so gering und überschaubar wie möglich halten.

Dennoch kommt es auf den Standpunkt an: Auf den ersten Blick erscheint es großartig, dass das Finanzamt Kleinunternehmen offenbar Arbeit bei der Buchführung abnehmen will. Tatsache ist jedoch, dass die Finanzämter bei Unternehmen mit geringen Umsätzen im Vergleich zu den erzielten Steuereinnahmen einen verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand betreiben müssen. Daher fördern sie die vereinfachte Buchführung dank Kleinunternehmerregelung. Tatsächlich kannst Du gerade in der Anfangsphase von der Vorsteuerrückerstattung profitieren, wenn Deine Umsätze im Vergleich zu den Aufwendungen (noch) gering sind. Bevor Du Dich also für dieses Modell entscheidest, solltest Du ggf. mit Deiner Steuerberatung durchkalkulieren, ob der Vorteil des verminderten Verwaltungsaufwandes den Nachteil des Verzichts auf Vorsteuerabzug tatsächlich aufwiegt. Außerdem gibt es zu diesem Thema diverse kostenfreie Seminare bei Trägern wie der IHK oder Wirtschaftsförderung, die Dir bei der Entscheidung für die richtige Rechtsform weiterhelfen können.

Detaillierte Informationen zu den Vor- und Nachteilen als Kleinunternehmer:in sowie zur Gründung findest Du außerdem in unserem Beitrag zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hier erfährst Du generell alles zum Thema Kleinunternehmen gründen: So klappt es.

Wichtig: Falls Du nicht genug Eigenkapital für die erfolgreiche Gründung aufbringen kannst, kann ein Gründerkredit oder andere Optionen zur Unternehmensfinanzierung helfen.

Wann wechsle ich vom Kleingewerbe zur Regelbesteuerung?

Wie viel Umsatz darf man als Kleinunternehmer:in machen und wann muss man Regelunternehmer:in werden? Hier gelten ganz einfach die Richtlinien zur Umsatzschwelle (Jahresumsatz unter 22.000 Euro) und Prognoseschwelle (Umsatz im Folgejahr unter 50.000 Euro). Wir erklären anhand drei praktischer Beispiele, wann die Kleinunternehmerregelung nicht möglich ist und die Regelbesteuerung angewandt werden muss: 

  • Beispiel 1: Du stellst in der Gründungsphase bei der Finanzplanung fest, dass Dein Umsatz hochgerechnet mehr als 22.000 € im Jahr ausmachen wird. Damit bist Du von Anfang an Regelunternehmer:in.
  • Beispiel 2: Du warst als Kleinunternehmer:in tätig und hast im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als 22.000 Euro Umsatz gemacht. Daher musst Du im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln.
  • Beispiel 3: Dein Vorjahresumsatz als Kleinunternehmer:in liegt bei 19.500 Euro, doch zum Jahreswechsel weißt Du bereits, dass Du aufgrund eines Großprojekts im neuen Jahr mehr als 50.000 Euro Umsatz machen wirst. Daher musst Du nun direkt vorab zur Regelbesteuerung wechseln.

Was passiert, wenn Du keine Regelbesteuerung anmeldest?

Die Kleinunternehmerregelung endet nicht automatisch durch Überschreiten der Umsatzgrenze, sondern muss gemeldet werden. Doch was würde passieren, wenn Du eine Veränderung nicht meldest? Tatsächlich droht hier eine Menge Ärger.

Die Prognoseschwelle ist sehr ernst zu nehmen:

  • Das Finanzamt wird stutzig, warum auf einmal mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielt wurde: Auf Unternehmer:innen kommen unangenehme Fragen zu, wie beispielsweise, ob sie das nicht gewusst haben könnten.
  • Das Finanzamt prüft die Buchhaltung genau: Falls sich hier eine vertragliche Vereinbarung findet, aus der die Umsatzsteigerung hervorgeht, wird das bei der Prüfung beanstandet. Das Argument eines Prognose-Irrtums gilt dabei nicht.
  • Schlimmstenfalls wartet eine Anklage wegen Steuerhinterziehung. In jedem Fall muss die gesamte Umsatzsteuer auf den Gesamtumsatz des Geschäftsjahres inkl. Verzugszinsen nachgezahlt werden. 

Musterschreiben für die Rückkehr zur Regelbesteuerung 

Deine Buchhaltung musst Du in einigen Punkten umstellen, doch um zur Regelbesteuerung zu wechseln, genügt ein formloses Schreiben ans Finanzamt. Wichtig ist, dass Du folgende Formulierung darin verwendest:

"... hiermit verzichte ich ab dem 01. Januar 20XX auf die Besteuerung als Kleinunternehmer gemäß §19 Abs. 1 UStG und optiere gemäß §19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung.

Die Jahresumsatzsteuer beträgt voraussichtlich XX.XXX Euro." 

Worauf Du dann bei der Buchführung achten musst

Sobald die Kleinunternehmerregelung nicht mehr gilt, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Prüfe, welcher Umsatzsteuersatz für Deine Leistungen gilt – 7% oder 19%? 
  • Erfüllen Deine Rechnungen alle gesetzlichen Anforderungen nach §14 UStG
  • Führe die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, indem Du eine elektronische Umsatzsteuervoranmeldung erstellst und dort alle vereinnahmten Umsätze sowie die dazugehörige Umsatzsteuer einträgst.
  • Sammle alle relevanten Belege für Aufwendungen und prüfe diese auf ausgewiesene Vorsteuerbeträge, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Trage diese Beträge ebenfalls in das Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular ein.
  • Übermittle die fertige Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt.
  • Vereinbare ein Lastschriftverfahren mit der Finanzbehörde oder überweise den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag fristgerecht. 
  • Erstelle eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung am Jahresende. Daraufhin erhältst Du den Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt, ob Du eine Nachzahlung leisten oder eine Überzahlung zurückerhältst. 

Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.