Die oHG ist als juristische Person rechtsfähig: Sie kann also Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft ähnelt den Vorgaben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die wesentlichen Vorgaben liefern jedoch die §§105 HGB.
Das sind die Rahmenbedingungen für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft:
Gründung |
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Kapital |
Es ist kein Grund- oder Stammkapital erforderlich. Ein gewisses Grundkapital ist aber sinnvoll: Dabei muss aber keine Mindesteinlage eingezahlt werden, sondern jeder entscheidet selbst über die Höhe des eingebrachten Kapitals. |
Pflichten der Gesellschafter |
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Haftung |
Die Haftung erfolgt komplementär, d. h. alle haften nach §128 HGB mit vollen Privat- und Gesellschaftsvermögen:
Tritt ein:e neue:r Gesellschafter:in in die oHG ein, haftet diese:r auch für die vor dem Eintritt entstandenen Schulden. Ebenso gilt die Haftung auch nach dem Austritt aus der oHG noch weitere 5 Jahre solidarisch für die während der Beteiligung entstandenen Verbindlichkeiten. |
Geschäftsführung |
Jede:r Gesellschafter:in ist automatisch Geschäftsführer:in.
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Firmenname |
Muss zwingend den Zusatz “oHG” enthalten. |
Buchführung |
Als Kaufmann bzw. Kauffrau im Sinne des HGB ist die oHG zur doppelten Buchführung verpflichtet. |
Für den Gesellschaftsvertrag ist keine bestimmte Form einzuhalten.
Der Gründungsvertrag erklärt den eindeutigen Willen der Gesellschafter:innen, in einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Bei Ausrichtung auf einen anderen Gewerbezweck als den Handel muss eine andere Gesellschaftsform wie zum Beispiel die GbR gewählt werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann – trotz grundsätzlicher Gleichberechtigung – eine präzisierte Aufgabenverteilung im Bereich der gewöhnlichen Geschäfte festgelegt werden. So kann z. B. Gesellschafter A sich um Absatz und Werbung kümmern, während Gesellschafterin B Einkauf und Organisation übernimmt.
Auch das durch die einzelnen Gesellschafter:innen eingebrachte Kapital und die Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag dokumentiert.
Üblicherweise erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung im Unternehmen nach dem eingebrachten Kapital und nach Anzahl der Gesellschafter:innen.
Laut §122 HGB wird der Geschäftsanteil jeweils mit 4% verzinst, um den eingebrachten Kapitalanteil zu honorieren: Diesen Betrag erhält jede:r Gesellschafter:in zusätzlich zu seinem anteiligen Gewinnbetrag.
So sieht das in einer Beispielrechnung aus:
Die oHG kann geplant nach Ablauf eines gewissen Zeitrahmens aufgelöst werden, aber auch
Einzelne Gesellschafter:innen können ebenfalls ausscheiden, etwa durch
Die ohG hat wie jede Unternehmensform Vor- und Nachteile. Wenn Du nach anderen Haftungsoptionen suchst, können z. B. die GmbH oder die GmbH & Co. KG gute Alternativen für Deine Geschäftsgründung sein.
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