Was sind Rückstellungen? Sie betreffen periodenübergreifende Verbindlichkeiten, bei denen du nicht weißt, ob und wann sie eintreten – zum Beispiel Steuern, Anwaltskosten, Gewährleistungen oder Pensionszahlungen. Obwohl Du die Höhe dieser Verbindlichkeiten (noch) nicht kennst, legst Du für sie einen Geldbetrag in Form von Rückstellungen zurück. So kannst Du ungewisse, aber wahrscheinlich anfallende Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft problemlos begleichen.
Laut §252 Abs. 1 Nr. 4 HGB musst Du die Bewertung Deiner wirtschaftlichen Lage “vorsichtig” vornehmen. Es besteht also eine gesetzliche Verpflichtung, Dich gegen etwaige Kosten abzusichern (und damit auch Deine Gläubiger:innen zu schützen).
Hier kommt es häufig zur Verwechslung von Rückstellungen und Rücklagen: Zwar stehen beide auf der Passivseite der Bilanz, unterscheiden sich sonst jedoch in mehreren Eigenschaften.
Rückstellungen sind zudem Bestandteil der Innenfinanzierung eines Unternehmens. Sprich: Bis Du das zurückgestellte Geld für den ursprünglichen Zweck verwenden musst, kannst Du es für kurzfristige Investitionen einsetzen.
Gänzlich aufgelöst werden Rückstellungen dann, wenn die Zahlungsverpflichtung entfällt oder fällig wird.
Hier unterscheidet man Schuldrückstellungen und Aufwandsrückstellungen. Außerdem gibt es unterschiedlich lange Laufzeiten für Rückstellungen.
Bei Schuldrückstellungen handelt es sich um Beträge für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Du musst also laut einer vertraglichen Vereinbarung eine gewisse Geldsumme zahlen, allerdings sind Höhe und Zeitpunkt noch nicht bekannt. Die Schuldrückstellungen werden dabei nochmals in Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen unterteilt.
Wer als Arbeitgeber:in eine Betriebsrente mit seinen Angestellten vereinbart, muss dementsprechend Geld als Pensionsrückstellungen zurücklegen. Wann einzelne Mitarbeiter:innen ihre Rente beanspruchen, ist nicht bekannt.
Du weißt, dass Du für das laufende Geschäftsjahr Steuern und Abgaben zahlen musst – wie viel dies sein wird, steht aber noch nicht fest. Dennoch legst Du z.B. für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer angemessene Beträge zurück.
Hier kann es sich z.B. um Rückstellungen für laufende Prozesskosten, Provisionen aus dem laufenden Geschäftsjahr, den Jahresabschluss oder sonstige Prüfungen handeln. Es kann sich dabei sowohl um Schuld- als auch um Aufwandsrückstellungen handeln.
Im Gegensatz zu den Schuldrückstellungen bezeichnen die Aufwandsrückstellungen alle Rückstellungen, bei denen Dein Unternehmen sich selbst verpflichtet ist (Selbstverpflichtung). In der Bilanz werden diese einfach unter “Sonstige Rückstellungen” verbucht.
Dabei kann es sich z.B. um Instandhaltungsrückstellungen für anstehende Reparaturen oder Kulanzrückstellungen (etwa für Gewährleistung über die Garantiezeit hinaus) handeln.
Langfristige Rückstellungen haben eine Laufzeit von über einem Jahr. Diese müssen zum durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, um steigende Kosten einzukalkulieren. Was das bedeutet, erklärt folgendes Beispiel:
Um Garantieleistungen abzudecken, hast Du mit einer Laufzeit von 5 Jahren eine Rückstellung von 10.000 Euro gebildet. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Kosten für die Reparaturkosten, die Du mithilfe dieser Rückstellungen bezahlen musst, jährlich um 3% steigen. Diesen Kostenanstieg deckst Du ab, indem Du die gebildeten Rückstellungen durch die sogenannte “Abzinsung” entsprechend um 3% aufstockst. Die entsprechenden Abzinsungssätze werden dabei von der Deutschen Bundesbank vorgegeben.
Um Rückstellungen zu bilden, gelten folgende Voraussetzungen:
Laut Passivierungsverbot darfst Du keine Rückstellung bilden, wenn das Schadensrisiko versichert ist. Dabei geht es um die ungültige Minderung der Steuerlast: Wenn eine Verbindlichkeit also von Deiner Versicherung gezahlt werden wird, darfst Du in der Bilanz keine Rückstellungen geltend machen, um Deinen Gewinn und damit Deine Steuerlast zu mindern.
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