
Seit 2020 verpflichtet die Belegausgabepflicht – besser bekannt als Bonpflicht – alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem, ihren Kunden beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen einen Beleg auszuhändigen. Wir erklären, was hinter der Vorschrift steckt und was der neue Kassenbon enthalten muss.
Umgangssprachlich werden „Bon“, „Beleg“, „Quittung“ und „Rechnung“ sehr häufig synonym verwendet. Es ist allerdings zwischen den Begriffen zu unterscheiden:

Jeder Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem ist grundsätzlich verpflichtet, jedem Kunden einen Kassenbon auszuhändigen. Nur wer eine offene Ladenkasse betreibt, ist davon nicht betroffen.
Bereits 2016 wurde in Deutschland die Kassensicherungsverordnung verabschiedet. Die Belegausgabepflicht ist (wie die TSE) Teil dieser Verordnung, die Kassenmanipulationen verhindern und Steuerhinterziehungen vorbeugen soll.
Jeder Beleg muss nun eine eindeutige Identifikationsnummer enthalten. Wird diese Nummernkette unterbrochen, kann der Fiskus Ermittlungen wegen betrügerischer Unregelmäßigkeiten aufnehmen.
Für Unternehmen mit einer Registrierkasse bietet die Bonpflicht aber auch Vorteile, denn sie gibt Rechtssicherheit. Wer ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter Technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) betreibt, muss nämlich nicht länger nachweisen, dass seine Aufzeichnungen stimmen. Der Fiskus geht bei elektronischer Erfassung aller Umsätze davon aus, dass alle Aufzeichnungen vollständig sind.
Mit dem einheitlichen DSFinV-K-Export sind sämtliche Aufzeichnungen jederzeit standardisiert nachweisbar.
Prinzipiell ist eine Befreiung von der Belegausgabepflicht möglich. Wenn Waren an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkauft werden, kann eine individuelle Belegausgabe als unzumutbar gewertet werden: Hier kannst Du bei der zuständigen Finanzbehörde beantragen, Dich von der Bonpflicht befreien zu lassen.
Voraussetzung für die Befreiung ist sachliche oder persönliche Härte. Allerdings stellen die aus der Bonpflicht entstehenden Kosten keine sachliche Härte dar und sind somit auch kein Grund zur Befreiung: Bonrollen kaufen zu müssen genügt also nicht als Argument, um sich von der Bonplicht befreien zu lassen.
Wichtig für alle, die von der Bonpflicht befreit sind:
Mittlerweile benötigt der Kassenbon nur noch einen QR-Code, über den alle TSE-Angaben abrufbar sind. Folgende Angaben sind verpflichtend:
Zusätzliche TSE-Informationen, welche durch den QR-Code abgedeckt werden können:
Im Durchschnitt kannst Du den Beleg um 6cm kürzen, wenn Du die lesbaren TSE-Angaben entfernst – sogar noch mehr, wenn Du den QR-Code auch verkleinerst. Der QR-Code lässt sich klein, mittel oder groß einstellen. In unserem Hilfe-Center zeigen wir Dir, wie Du den Kassenbon kürzen kannst.
Hier findest Du weitere Informationen, wie der neue Kassenbon aussehen muss.

Du entscheidest selbst, ob Du den Kassenbeleg in elektronischer oder Papierform anbietest. Voraussetzung ist, dass die Signierung durch die TSE vor Bereitstellung des Kassenbons abgeschlossen wurde und dass der Beleg unmittelbar zur Verfügung gestellt wird.
Wer eine elektronische Kasse betreibt und seinen Kunden einen elektronischen Beleg anbietet, muss sicherstellen, dass der Bon dem Kunden tatsächlich zugänglich ist. Eine einfache Ansicht auf einem Kassenterminal ist also nicht ausreichend: Der Beleg muss dem Kunden in irgendeiner Form zugestellt werden.
Außerdem muss der Beleg einsehbar sein: Bei der Wahl einer geeigneten elektronischen Form muss der Beleg in einem standardisierten Format zur Verfügung gestellt werden (z. B. als PDF oder als Bilddatei im JPG-Format).
Werden Bons hingegen in Papierform zur Verfügung gestellt, genügt es, den ausgedruckten Bon dem Kunden direkt anzubieten. Ob der Kunde den Bon auch annimmt, bleibt ihm überlassen.

Im November 2019 gab das BMF bekannt, dass bei Missachtung der Belegausgabepflicht bis auf Weiteres keine Bußgelder verhängt werden. Der Verstoß gegen die Bonpflicht ist erstmal keine strafbare Handlung. Wer allerdings nachweislich nicht am vorgeschriebenen Belegsystem mitwirkt, weckt mittelfristig das Interesse der zuständigen Steuerfahndung: Stimmt hier vielleicht etwas nicht?
Daher führen Kassenprüfer Testkäufe durch. Wird bei solchen Testkäufen wiederholt kein Beleg ausgegeben, und der Prüfer findet auch sonst etwas zu beanstanden, können weitere Prüfungen die Folge sein – und bei Schätzung des Umsatzes folgen schlimmstenfalls teils empfindliche Steuernachzahlungen.
Alle Infos zum Jahressteuergesetz und wie ready2order als Cloudkassen-Anbieter die entsprechenden Anforderungen bequem für Dich umsetzt, findest Du hier.
Mit uns bist Du immer auf der sicheren Seite.

Julie Mayrhofer
Content Manager
Julie findet, es wird kleinen Unternehmern oft zu schwer gemacht. Einfache Infos ohne Fachchinesisch machen für sie den Unterschied. Ihr Ziel ist, mit gut recherchiertem Wissen schnell weiterzuhelfen.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.
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