
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015 das Mindestlohngesetz. Darin wurde der Mindestlohn zuerst auf 8,50 Euro pro Stunde festgelegt und in den letzten Jahren stufenweise erhöht. Für Gastro und Hotellerie gelten außerdem die Regelungen zum Branchenmindestlohn. Doch was soll der Mindestlohn bringen und wie wirkt er sich auf Unternehmen aus? Wir fassen zusammen.
In der Gastronomie gelten die Regelungen zum Branchenmindestlohn. Das bedeutet für Angestellte in Gaststätten und Lokalen:
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein allgemeiner, flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn und gilt als unterste Lohngrenze. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro. Er gilt als unterste Lohngrenze für Arbeitnehmer in Deutschland.
Seit dem 1. Juli 2022 ist der Mindestlohn um 0,95 Euro gestiegen. Dies ist in drei Stufen erfolgt:
Ein Branchenmindestlohn gilt nur für Beschäftigte einer bestimmten Branche, z. B. in der Gastronomie. Auf Branchenmindestlöhne haben auch ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich geregelt.
Hier findest Du die Tarifvergütungen nach Branchen.

In Gastronomie und Hotellerie werden häufig geringfügig Beschäftigte angestellte, außerdem hat die Branche mit Schwarzarbeit zu kämpfen. Nach §17 MiLoG müssen Arbeitgeber daher stets Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeiten ihrer Angestellten innerhalb einer Woche aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Dieser Pflicht laut §2a SchwarzArbG müssen auch andere Gewerbe nachkommen:
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Die neue Mindestvergütung für Auszubildende gilt für Ausbildungsverträge, die seit dem 1. Januar 2020 begonnen haben (tarifvertragliche Vergütungsregelungen nicht inbegriffen).
Die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr liegt aktuell bei 550 Euro (Vergleich 2020: 515 Euro). 2022 wird sie auf 585 Euro und im Jahr 2023 auf 620 Euro angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr bekommen Auszubildende mehr Geld: Die Mindestvergütung steigt um 18%. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35%, im vierten Jahr um 40%.
Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Dies ändert sich, sobald das Praktikum länger als drei Monate andauert. Absolventen eines Pflichtpraktikums im Rahmen der Schule, Hochschule oder Ausbildung sind vom Mindestlohn ausgeschlossen. Langzeitarbeitslose haben erst nach sechs Monaten einen Anspruch auf Mindestlohn, es sei denn, es gelten andere tarifliche Vereinbarungen.
Bei fünf Arbeitstagen in der Woche darf die Tätigkeit nicht länger als drei Monate ausgeübt werden. Wird ein Arbeitnehmer an weniger als fünf Tagen in der Woche eingesetzt, so ist die kurzfristige Beschäftigung auf 70 Arbeitstage begrenzt. Die Tätigkeit darf nicht aus dem alleinigen Grund, den Lebensunterhalt zu bestreiten, ausgeübt werden (es darf keine Berufsmäßigkeit vorliegen). Saisonarbeiter und kurzfristig Beschäftigte haben Anspruch auf einen Mindestlohn von 9,50 Euro.
Minijobber erhalten den gesetzlichen Mindestlohn, jedoch darf ein monatliches Gehalt von 450 Euro nicht überschritten werden. Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 dürfen Minijobber demnach nur 47,37 Stunden im Monat arbeiten. Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sind es dann nur noch 46,88 Stunden.
Der Mindestlohn soll sicherstellen, dass Menschen in Vollzeitbeschäftigung ihre Lebenshaltungskosten decken können. Er schützt Arbeitnehmer vor Lohndumping und vor einer Entwertung ihrer Arbeit. Gleichzeitig hat er auf Unternehmensseite vielfältige Auswirkungen auf Kalkulation und Preisgestaltung, denn er erhöht die Gemeinkosten und senkt damit den Ertrag eines Unternehmens.
Auch in der Gastronomie sollten sich Unternehmer darauf einstellen, dass sich der gesetzliche Mindestlohn in den nächsten Jahren immer wieder schrittweise erhöhen wird, sie sollten das also unbedingt in ihrem Finanzplan berücksichtigen. Vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden und die entsprechenden Gehälter müssen gegebenenfalls halbjährlich angepasst werden.
Vorteile hat der Mindestlohn für Unternehmer vor allem auf organisatorischer Seite, denn er sorgt auch bei angestellten Kräften für eine gewisse Planungssicherheit – was Personalfluktuation und Wechselbereitschaft tendenziell reduziert – und so die regelmäßige Einarbeitung neuer Mitarbeiter weniger oft nötig macht.
Die Bundesregierung hatte bereits im Jahr 2018 auf eine Anfrage der Linken ein geräumt, dass ein Mindestlohn von 12,63 Euro pro Stunde benötigt würde, damit eine in Vollzeit beschäftigte, versicherungspflichtige Person auf eine Rente oberhalb der Grundsicherungsgrenze von damals 814 Euro pro Monat komme.
Die EU-Kommission kritisierte den deutschen Mindestlohn im Januar 2020 als zu niedrig, da er das Armutsproblem aufgrund hoher Steuersätze nicht löse. Für die Gastronomie stellen sich durch die Corona-Krise außerdem neue Probleme: Viele Angestellte – gerade geringfügig Beschäftigte – stellten die Kurzarbeitsregelungen vor Existenzprobleme, so dass viele aus der Gastronomie in anderen Branchen wechselten. Massiver Fachkräftemangel ist die Folge: Mindestlohn scheint oft nicht ausreichend, um ehemalige oder neue Mitarbeiter (zurück) zu gewinnen – hier müssen noch weitere Anreize geschaffen werden.
Kontrolle und Sanktionierung von Verstößen obliegt den Finanzbehörden. Neben dem Prüfungsverfahren ist der Zoll auch für das Bußgeld- oder Strafverfahren verantwortlich. In §21 MiLoG werden Tatbestände aufgezählt, die eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben. Diese können sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich verwirklicht werden, beispielsweise durch die Verletzung von Dokumentationspflichten, Nachweispflichten oder Lohnzahlungen. Ein Verstoß gegen die Mindestlohnpflicht kann mit bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden.
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Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses praktische Know-how zu Kasse, Buchhaltung und Steuer verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich Marketing zu informativen Texten.
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