
Alle Jahre wieder… Wenn die Geschenke ausgepackt sind, wird der Einzelhandel von einer Masse an unerwünschten Gaben überschwemmt. Bis in den Januar hinein reicht die Umtausch- und Rückgabe-Welle: Doch welche Rechte haben Kunden hier eigentlich wirklich – und was beruht auf Deiner Kulanz? Grundsätzlich unterscheidet man außerdem, ob Kunden einwandfreie oder mangelhafte Waren zurückgeben möchten. Wir schlüsseln auf.
Auch wenn Deine Kunden sich im Recht wähnen: Bei mängelfreien Waren gilt im stationären Handel laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kein Recht auf Umtausch oder Rückgabe. Kunden haben grundsätzlich also keinen Anspruch darauf, vor Ort gekaufte Ware bei Nichtgefallen zurückzugeben: Wenn Du eine Rücknahme anbietest, geschieht das lediglich aus Kulanz und nach von Dir festgelegten Bedingungen.
Wichtig: Wer ein solches Recht einräumen oder verneinen möchte, sollte es eindeutig auf Rechnungen und/oder Kassenbons vermerken, um Missverständnisse zu vermeiden.

Der Gesetzgeber sieht – abseits des stationären Handels – gewisse Fälle vor, in denen der Käufer benachteiligt würde, wenn er nicht nachträglich wieder vom Kaufvertrag zurücktreten dürfte. Dazu gehören:
Hier hat der Kunde laut Gesetzgeber nicht die Möglichkeit, die Ware auf ihre Eigenschaften bzw. den Kaufvertrag auf seine Konditionen ausreichend zu prüfen. Daher legt der Gesetzgeber hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht fest, das Vertragswiderruf bzw. Rückgabe auch mängelfreier Ware in diesem Zeitraum ohne Angabe ermöglicht.
Um mit der zunehmenden Konkurrenz aus dem Internet mithalten und kundenfreundlich handeln zu können, bieten die meisten stationären Händler ebenfalls ein Umtauschverfahren an. Wie Du für Dein Geschäft entscheidest, hängt davon ab, wie es Deine Mitbewerbern halten: Ist ein Rückgaberecht in Deiner Branche üblich, ist es sinnvoll, wenn Du es ebenfalls anbietest.
In der Regel akzeptieren die meisten Händler Rückgaben; ausgenommen
Im stationären Handel ist jedwedes Umtausch- oder Rücknahmeangebot von Deiner Seite freiwilllig. Daher kannst Du auf der Vorlage des Kassenbons bestehen und die Rücknahme ansonsten ablehnen.
Generell legst Du die Konditionen für Rückgabe und Umtausch selbst fest, z.B.
Ja. Reduzierte Ware darfst Du als Händler:in vom aus Kulanz angebotenen Umtausch- oder Rückgaberecht ausschließen. Stellt sich die reduzierte Ware im Nachhinein als mangelhaft heraus (d.h. der Mangel war nicht der Grund für die Reduzierung), greift aber trotzdem die Gewährleistungspflicht.
Das Umtausch- und das Rückgaberecht sind beides freiwillige Leistungen, die Du als Händler:in aus Kulanz anbieten kannst. Sobald Du dieses Angebot jedoch machst, bist Du rechtlich daran gebunden.
Wichtig: Auch wenn Du das Umtausch- oder Rückgaberechts für Dein Geschäft ausschließt, bleibt der gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsanspruch für mangelhafte Waren bestehen.
Wenn Du gekaufte Ware nur gegen einen Gutschein oder andere Ware aus Deinem Laden austauschst, hat dies für Dich natürlich einen klaren Vorteil: Der Umsatz bleibt in Deinem Geschäft. Viele argumentieren auch, dass Du so für Kundenbindung sorgst – das ist jedoch nur bedingt der Fall.
Denn viele Kunden empfinden es als einschränkend, wenn sie zu einem weiteren Kauf bei Dir “gezwungen” sind. Wir empfehlen daher, aus Gründen der Kundenfreundlichkeit gerade bei kleinen Beträgen die Wahl zwischen Umtausch (Gutschein) und Rückgabe (Bargeldauszahlung) zu lassen. So ersparst Du Dir viele, möglicherweise emotional aufgeladene Diskussionen, die möglicherweise ein schlechtes Licht auf Dich und Dein Geschäft werfen und Dich im Endeffekt mehr “kosten” als den Rückgabebetrag.
Nein. Auch hier gilt, dass Du als Händler:in bei Rückgabe und Umtausch aus Kulanz handelst. Daher kannst Du festlegen, ob Du für bargeldlos bezahlte Ware den Betrag in bar erstattest oder auf die ursprünglich verwendete Zahlart zurückerstattest.
Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, dass die gekaufte Ware bei ordnungsgemäßer Verwendung 24 Monate hält. Umgangssprachlich wird dies meist als “2 Jahre Garantie” kommuniziert – tatsächlich handelt es sich aber um die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist oder Mängelhaftung.
Bemängelt der Käufer die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist, hat er das Recht auf Nacherfüllung, d.h. die freie Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Ersatzlieferung oder die Reparatur im zweiten Versuch scheitert, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern.
Wichtig: Die Originalverpackung ist keine Voraussetzung, um defekte Ware zu beanstanden.

Obwohl beide Begriffe oft synonym verwendet werden, gibt es hier einen wichtigen Unterschied:
Eine Garantie, die über die 2-jährige gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht, ist freiwillig. Hierbei hast Du das Recht, die Garantie auf bestimmte Bauteile einzuschränken etc. Damit Du klar handelst, müssen diese Zusatzversprechen klar definiert und in einer Garantieurkunde für den Kunden nachvollziehbar sein.
Wer mit gebrauchten Waren handelt und diese an Endverbraucher verkauft, muss für seine Artikel ebenfalls eine zweijährige Gewährleistung bieten. Allerdings hast Du als Händler die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist hier in Deinen AGB auf ein Jahr zu begrenzen oder – im Fall eines Kaufs durch einen Gewerbetreibenden – ganz auszuschließen.
Ob im Lebensmittelladen, beim Kleiderkauf oder im Möbelhaus – bei jedem Kauf kommt ein Kaufvertrag zustande. Als Händler:in solltest Du neben den individuellen Absprachen im Kaufvertrag auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formulieren, welche die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig definieren.
Damit diese AGB gelten, müssen sie wirksam mit dem Käufer vereinbart werden. Dies geschieht, indem der Käufer
Weist Du erst in der Rechnung, auf der Quittung oder auf dem Lieferschein erstmalig auf die AGB hin, ist zu spät. Der Hinweis muss vor Vertragsschluss erfolgen – beim Kauf im Ladengeschäft oder am Automaten genügt es, die AGB dafür gut sichtbar auszuhängen.
Wir empfehlen, an der Kasse zusätzlich einen gut lesbaren Aushang zu Deiner Umtausch- und/oder Rückgabepolitik zu platzieren.
Für viele Kunden ist ein kulantes Umtausch- oder Rückgaberecht ein gutes Argument, um sich zu einem (spontanen) Kauf verlocken zu lassen. Entsprechend gern nutzen Händler dieses Argument in der Werbung.
Beachte dabei allerdings, dass Du hier weder gesetzlich vorgeschriebene „Selbstverständlichkeiten“ bewerben darfst noch Kunden in die Irre führen darfst – besonders, wenn unklar ist, welches Umtausch- oder Rückgaberecht gemeint ist.
Unser Tipp: Du bist noch nicht sicher, welche Regelungen Du anwenden und wie Du sie Deiner Kundschaft vermitteln sollst? Dann kannst Du Dich bei Deiner zuständigen IHK beraten lassen.
Ganz einfach mit ready2order.

Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses praktische Know-how zu Kasse, Buchhaltung und Steuer verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich Marketing zu informativen Texten.
Haftungsausschluss: Unsere Beiträge stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dar. Es handelt sich dabei um keine Rechts- oder Steuerberatung und erhebt keinesfalls den Anspruch, eine solche darzustellen oder zu ersetzen.
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