Als Einzelunternehmer:in musst Du den Spagat zwischen benötigter Erholung und “selbst” und “ständig” bewältigen – und das kann schon schwer genug sein. Beschäftigst Du Angestellte, kommen Urlaubswünsche dazu, die miteinander kollidieren und zu unkollegialen Streitereien führen können. Um das zu vermeiden, musst Du als Chef:in die gültigen Regeln kennen: In diesem Beitrag erfährst Du mehr über das Mindesturlaubsgesetz und was Du sonst noch beachten solltest.
Grundsätzlich müssen Deine Mitarbeiter ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres nehmen. Grundsätzlich bestimmen die Arbeitnehmer:innen, wie sie ihren Urlaub verteilen: Der komplette Jahresurlaub darf sogar zusammenhängend genommen werden. Generell stehen Deinen Mitarbeiter:innen laut §7 BUrlG mind. zwei Wochen zusammenhängender Urlaub zu, wenn dies gewünscht ist.
Wichtig zu wissen ist, dass eingereichte Urlaubswünsche formell betrachtet erst einmal nur Anträge sind: Nach §7 BUrlG sind diese zwar zu berücksichtigen, doch das letzte Wort hast Du als Arbeitgeber:in, denn laut §106 Gewerbeordnung besitzt Du das Weisungsrecht – besonders, wenn es um den reibungslosen Betriebsablauf geht.
Für ein gutes Betriebsklima empfiehlt es sich, den Wünschen Deiner Mitarbeiter:innen so weit wie möglich zu folgen. Ausnahmen können wichtige Projekte oder Arbeitskräftemangel zu bestimmten Zeiten sein. In diesen Fällen solltest Du möglichst frühzeitig offizielle Urlaubssperren verhängen – im Einzelhandel ist dies z.B. oft von November bis Jahresende der Fall, um das Weihnachtsgeschäft zu sichern.
Der Urlaubswunsch eines Mitarbeiters hat bei der Planung generell Vorrang, wenn keine Betriebsabläufe dagegen sprechen. Zusätzlich sind auf Arbeitgeberseite auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wenn sich mehrere Anträge überschneiden:
Urlaubswünsche von Mitarbeiterseite haben Vorrang, aber als Arbeitgeber:in kannst Du „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ anmerken, die z.B. dazu führen, dass ein Arbeitnehmer seine Urlaubstage weiter oder anders aufteilen muss.
Außerdem hast Du die Möglichkeit, die Urlaubsplanung in Form eines Betriebsurlaubs vorzugeben: Allerdings darf dieser Betriebsurlaub darf nur max. 60% des Urlaubstagekontingents eines Mitarbeiters abdecken. Über die restlichen Tage darf laut Arbeitsrecht (vgl. BAG-Urteil von 1981) freu verfügt werden.
Nehmen Arbeitnehmer:innen Urlaubstage mit ins neue Jahr, sollten diese in den ersten drei Monaten aufbraucht werden. Wenn betriebliche oder persönliche Gründe dafür vorliegen, können die Urlaubstage nach Absprache aber darüber hinaus “mitgenommen” werden.
Wichtig: Urlaubstage werden nicht ausgezahlt. Sie dienen der Erholung Deiner Mitarbeiter:innen und eine Auszahlung würde diesem Zweck zuwiderlaufen.
Damit die Urlaubsplanung möglichst reibungslos abläuft, gibt es einige Tipps zu beachten, die wir hier gesammelt haben.
Ein bereits freigegebener Urlaubsantrags kann nur schwierig wieder zurückgenommen werden: Prüfe also vorab, dass die Urlaubszeit im betrieblichen Ablauf zeitlich und wirtschaftlich Sinn macht.
Auf Arbeitnehmerseite muss der Urlaub ebenfalls respektiert werden: Mitarbeiter:innen sollten während der Urlaubszeit nur im größten Notfall kontaktiert werden. Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag des Telekommunikationsunternehmens Cisco ergab, dass im Jahr 2022 24% der Beschäftigten in Deutschland im Urlaub berufliche E-Mails oder Chats lesen würden und 15% diese sogar beantworten wollten.
Was erst einmal nach Loyalität und Motivation klingt, sollte jedoch hinterfragt werden: Schließlich sollen Deine Arbeitnehmer:innen im Urlaub abschalten, sich ausruhen und neue Kraft sammeln – damit sie nach dem Urlaub wieder mit neuer Energie an die Arbeit gehen können.
Wird der Urlaub jedoch ständig durch schriftliche Anfragen oder gar Anrufe unterbrochen, kann dieser Erholungseffekt nicht eintreten – was sich auf lange Sicht möglicherweise negativ auf Krankheitstage oder Fluktuation auswirkt. Achte daher darauf, Probleme bereits im Vorfeld zu beseitigen.
Nicht immer läuft alles glatt: Ob unerwartetes Arbeitsaufkommen, dringend benötigtes Fachwissen oder Krankheitsfall – hier sind oft schnelle Lösungen gefragt.
Nicht nur bei Urlaub, auch im Krankheitsfall sollte für jeden Mitarbeiter ein:e Vertreter:in festgelegt werden: So können Prozesse und Projekte im Falle einer Abwesenheit problemlos weiterlaufen. Außerdem fällt es Deinen Mitarbeiter:innen so auch leichter, zukünftige Übergaben effizienter zu gestalten.
Grundsätzlich ist ein bewilligter Urlaubsantrag als sicher anzusehen. Allerdings kann in schweren Ausnahmefällen – z.B. Bedrohung der Unternehmensexistenz – ein Urlaub kurzfristig gestrichen werden. In diesem solchen Fall musst Du als Arbeitgeber:in für eventuell entstandene Kosten wie Stornogebühren, Umbuchung oder ähnliche Ausgaben Deines Arbeitnehmers aufkommen.
Wichtig: Befindet sich Dein:e Mitarbeiter:in bereits im Urlaub, hast Du auch dann keinen Anspruch darauf, dass er/sie extra zurückkommt oder überhaupt erreichbar ist.
Nicht nur für das Einreichen der Urlaubsanträge, auch für die Planung von Resturlaubstagen und den Überstundenausgleich solltest Du feste Regeln aufstellen, die allen Mitarbeiter:innen bekannt sind:
Auch hier kann ein digitaler Urlaubsplaner oder eine elektronische Stechuhr hilfreich sein.
Ja. Wer in seinem Urlaub erkrankt, kann diese Tage nach §9 BUrlG zurückerstattet bekommen. Allerdings muss Dein:e Mitarbeiter:in in diesem Fall ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt – dies gilt auch bei Urlaub im Ausland.
Den Zeitraum der AU musst Du als Arbeitgeber:in entsprechend für eine erneute Urlaubsplanung gutschreiben.
Auch als Selbstständige:r solltest Du darauf achten, Deine Arbeitskraft zu erhalten. Natürlich kann dies gerade in den ersten Betriebsjahren schwierig sein, wenn finanzielle Nöte bestehen und Geschäftsbedingungen erst geknüpft werden müssen.
Hier kann eine gute Planung sowie eine offene Kommunikation mit Kunden und Zulieferern helfen: Versuche Dir zwischen einzelne Projekten oder außerhalb der Stoßzeiten ein paar wohlverdiente Tage freizuschaufeln. Damit Du nicht immer “Stand-by” sein musst, solltest Du auch alle wichtigen Kontakte informieren, wie lange Du nicht bzw. wie Du im absoluten Notfall zu erreichen bist.
Sabine Amler
Senior Content Manager
Als gelernte Buchhändlerin kennt Sabine beide Seiten der Ladentheke. Dieses Know-how verbindet sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich SEO und Marketing.
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