
Die Registrierkassenpflicht kommt zum 01. Januar 2027 auch in Deutschland, wenn es nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD geht.
Laut Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD soll ab dem 1. Januar 2027 für alle “Geschäfte” über einer gewissen Umsatzgrenze eine Registrierkassenpflicht in Kraft treten. Ziel ist, der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken und mehr Transparenz zu schaffen. Die Meinungen dazu sind geteilt: Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft DSTG spricht von einem "längst überfälligen" Schritt – der Handelsverband dagegen zweifelt am Kosten-Nutzen-Verhältnis. Doch was verbirgt sich genau dahinter und wo stecken die Probleme in der Formulierung “(...) Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 € (...)” in Zeile 1921 des Koalitionsvertrags?

Momentan liegt noch kein konkreter Gesetzentwurf vor. Der Koalitionsvertrag sieht allerdings vor, dass die Pflicht für Betriebe mit einem Jahresumsatz von über 100.000 € gelten soll. Das entspricht im Durchschnitt rund 8.333 € pro Monat oder – bei 25 Geschäftstagen – etwa 333 € pro Tag. Damit wären quer durch alle Branchen fast alle Unternehmen betroffen.

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Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert die Formulierungen im Koalitionsvertrag ebenfalls als widersprüchlich und unklar. Besonders die Frage, ob sich die Umsatzgrenze ausschließlich auf Barumsätze oder auf den gesamten Jahresumsatz inklusive unbarer Zahlungen, spielt dabei eine wichtige Rolle.
Zudem fordert der DStV machbare Übergangsregelungen und Ausnahmen: Denn nicht alle Branchen könnten einfach auf digitale Registrierkassen umstellen. Andere EU-Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Regelungen wie z.B. Österreich hätten dies berücksichtigt und etwa mobile Verkaufsstände von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
Grundsätzlich unterstützt der DStV jedoch das Ziel, Steuerhinterziehung mithilfe der neuen Regelung zu bekämpfen und den Steuervollzug zu stärken. Gefordert werden allerdings maßvolle, praktikable und zielgerichtete Maßnahmen, die gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern.
Du kannst weiterhin eine offene Ladenkasse nutzen und brauchst keine elektronische Kasse anschaffen – noch nicht. Doch es ist mehr als denkbar, dass die Finanzämter sich den Einblick bei einer möglichen Kassennachschau weiter erleichtern wollen.
Die elektronische Registrierkasse deswegen als reines “Kontrollinstrument” der Steuerbehörde zu betrachten, ist daher aus Unternehmersicht nachvollziehbar – aber nicht ganz zutreffend. Denn ein elektronisches Kassensystem hat auch für Unternehmer Vorteile:

Einen Schritt in Richtung “mehr Kontrolle” gab es schon zum Jahreswechsel 2022/23: Elektronische Kassen ohne TSE, die bis zum 1. Januar 2020 angeschafft wurden, nicht mit einer TSE aufrüstbar sind und den Regelungen der GoBD entsprechen müssen, mussten bereits bis zum 1. Januar 2023 durch eine TSE-fähige Kasse ersetzt werden. Die generelle Registrierkassenpflicht ist nun der nächste Schritt, um Steuerhinterziehung zu unterbinden und dem Finanzamt die Arbeit zu erleichtern.
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